Abmahnung blieb erfolglos
Wie die Verbraucherzentrale Brandenburg jetzt mitteilte, hatte sich eine Verbraucherin aus Biesenthal ratsuchend an sie gewandt. Daraufhin habe sie die Agentur bereits im November 2016 abgemahnt und vergeblich aufgefordert, die Verwendung dieser Regelung zu unterlassen. Da die Partnervermittler keine Unterlassungserklärung habe abgeben wollen, habe die Verbraucherzentrale vor dem LG Halle geklagt.
Tatsachenbestätigungsklauseln sind unwirksam
"Die Verbraucherin sollte mit Vertragsunterzeichnung anerkannt haben, eine bestimmte Anzahl von Gutscheinen zur Vermittlung von Kontakten bereits erhalten zu haben. Damit wollte sich die Firma bestätigen lassen, dass sie diese konkrete Vertragspflicht bereits erfüllt hat", kritisiert Sabine Fischer-Volk, Verbraucherrechtsexpertin der VZB. Solche Tatsachenbestätigungsklauseln seien unwirksam, da das Gegenteil im Nachhinein nur schwer zu beweisen sei und Verbraucher irrtümlich denken würden, dass sie für eine Vertragsleistung zahlen müssen, die sie womöglich noch gar nicht erhalten haben, betonte Fischer-Volk.