Keine Urheber-Nachvergütung für Europa-Abbildung auf Geldscheinen

Der Urheber des Bildes von Europa, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, kann keine Vergütung nach dem Urhebergesetz für die Nutzung verlangen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Die Darstellung auf den Euro-Scheinen unterscheide sich so sehr von dem Werk des Klägers, dass es sich um ein selbstständiges, neues Werk handele.

2.180 Euro erhalten – Nutzungslizenz bei EZB

Der Kläger ist Geograf und Karthograph. Er hatte eine Abbildung des europäischen Kontinents erstellt und dafür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, bearbeitet und verändert, Küstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben und Oberflächenstrukturen und Farben überarbeitet. Das so geschaffene Bild wurde im Rahmen eines 1996 ausgetragenen Wettbewerbs um die Gestaltung der Euro-Banknoten in dem letztlich als Sieger auserkorenen Entwurf verwendet. Der Kläger übertrug einer europäischen Institution die Nutzungsrechte an der bearbeiteten Satellitenaufnahme und erhielt dafür 2.180 Euro. Später wurde die Lizenz zur Nutzung des Bildes auf die Europäische Zentralbank (EZB) übertragen.

Nachvergütung von 2,5 Millionen Euro gefordert

Der Kläger hat verlangt, dass die EZB ihm eine angemessene Vergütung beziehungsweise Nachvergütung nach dem Urhebergesetz zahlt. Für die Vergangenheit hat er 2,5 Millionen Euro gefordert und zusätzlich jährlich 100.000 Euro für die Dauer von weiteren 30 Jahren.

LG: Selbstständiges, neues Werk geschaffen

Das LG Frankfurt am Main wies die Klage ab. Eine Vergütung nach dem Urhebergesetz sei ausgeschlossen, weil ein Werk des Klägers tatsächlich nicht genutzt werde. Die Richterinnen und Richter erklärten in ihrem Urteil: "Zwar wird die Bilddatei des Klägers als Ausgangsprodukt für die Gestaltung verwendet, indem die Satellitenansicht Europas in ihren Umrissen übernommen wird." Jedoch weiche die Darstellung auf den Euro-Banknoten so stark von dem Satellitenbild des Klägers ab, dass ein selbstständiges, neues Werk geschaffen worden sei.

Eigenpersönliche Züge älteren Werks treten zurück

Maßgeblich sei, ob "die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neue nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint." Das sei vorliegend der Fall: "Bei einem Gesamtvergleich der Bilddatei mit den Euro-Banknoten ist ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen." Denn der europäische Kontinent werde nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Auf dem Bild des Klägers seien die Landmassen Europas außerdem in naturtypischer Darstellung in grün und dunkelbraun gehalten, während der Kontinent auf den Euro-Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe der Stückelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet werde. Schließlich sei auf den Geldscheinen von der für eine Satellitenaufnahme prägenden Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere der Höhen und Tiefen der Landschaftselemente, vollständig Abstand genommen worden.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.05.2022 - O 52/21

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2022.