LG Frankfurt am Main: Bank haftet nicht für Zins-Swap-Verluste eines großen Energieunternehmens

Ein kommunaler Energieversorger ist mit seiner millionenschweren Schadenersatzklage gegen eine Bank nach Verlusten im Zusammenhang mit Zins-Swap-Anlagen gescheitert. Als "professioneller Kunde" habe er über die Anlagerisiken Bescheid gewusst und mangels Beratungsvertrag nicht über einen möglichen negativen Marktwert aufgeklärt werden müssen, so das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.03.2019 (Az.: 3-03 O 145/13).

Verluste wegen andauernder Niedrigzinsphase

Die Klägerin ist Energieversorger einer deutschen Stadt. Im Jahr 2009 beschloss sie, in regenerative Energien zu investieren und nahm dazu Gelder in Milliardenhöhe auf. Zur Absicherung der daraus resultierenden Zinsrisiken erwarb sie bei der Beklagten, einer europäischen Bank, mehrere sogenannte Zins-Swaps. Dabei hatte die Klägerin steigende Zinsen erwartet und nicht mit der eingetretenen, bis heute fortdauernden Niedrigzinsphase gerechnet.

Bank Aufklärungspflichtverletzung vorgeworfen

Die Klägerin monierte, von der beklagten Bank nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Zins-Swaps wegen der eingepreisten Kosten und der Gewinnmarge der Bank tatsächlich einen negativen Marktwert hatten beziehungsweise wie hoch dieser Negativwert war und machte deshalb ihre Investitionen in die Zins-Swaps gegen die Beklagte als Schadenersatz geltend.

LG: Bank musste Klägerin nicht über negativen Marktwert aufklären

Das LG hat die Klage zurückgewiesen. Die beklagte Bank habe nicht über einen möglichen negativen Marktwert aufklären müssen, weil ein Beratungsvertrag mit der Klägerin nicht zustande gekommen sei. Ein solcher sei weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen worden. Der Erwerb der Zins-Swaps sei hauptsächlich von Mitarbeitern der Klägerin geplant und umgesetzt worden, "die schon über weitreichende Kenntnisse hinsichtlich Derivaten verfügten", so das LG. Die Notwendigkeit einer Beratung durch die Beklagte habe aus Sicht der Parteien vorliegend nicht bestanden.

Klägerin als "professioneller Kunde" nicht schutzbedürftig

Der Bundesgerichtshof hätte bereits seit 2011 in fortgesetzter Rechtsprechung zu Zins-Swaps entschieden, dass Banken ihre Kunden über einen anfänglichen negativen Marktwert aufklären müssten, wenn und soweit ein Beratungsvertrag vorliege. Anders als bei Klagen kleinerer Gemeinden oder mittelständischer Unternehmen sei dies vorliegend aber nicht anzunehmen. Die Klägerin sei ein großes Energieunternehmen, welches aufgrund hoher Umsätze als "professioneller Kunde" im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes anzusehen sei. Außerdem hätte sie bereits in der Vergangenheit in maßgeblichem Umfang verschiedene Swaps erworben.

Anlegerin war negativer Marktwert sogar bekannt

Die Klägerin habe hier davon ausgehen müssen, dass die Parteien auf Augenhöhe miteinander umgehen und ein Bedürfnis für Beratung gerade nicht gegeben sei. Ein Schadesersatzanspruch der Klägerin scheitere zudem jedenfalls daran, dass die Klägerin von der Existenz des anfänglichen negativen Marktwertes als auch von seiner Größenordnung bei Abschluss des jeweiligen Swaps Kenntnis gehabt und dennoch die Verträge abgeschlossen habe.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.03.2019 - O 145/13

Redaktion beck-aktuell, 9. April 2019.