Rückabwicklung nach berechtigter Darlehenskündigung keine Sonderleistung
Banken seien gesetzlich verpflichtet, das Darlehen nach einer berechtigten Kündigung des Kunden vor dem Ende der geplanten Laufzeit abzuwickeln, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Das ist keine Sonderleistung, für die sie zusätzlich zu den Zinsen ein Entgelt verlangen dürfen."Kündigungsrecht darf nicht erschwert werden
Laut Preisverzeichnis sollten Degussa-Kunden für die Abwicklung einer "einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung" eines Immobiliendarlehens 300 Euro zahlen. Damit wollte sich die Bank ihren vermeintlichen Verwaltungsaufwand bezahlen lassen, so der vzbv. Der Verband, der Kreditkunden durch das Zusatzentgelt unangemessen benachteiligt sah, klagte und bekam vor dem LG Frankfurt am Main Recht.Auch wirksame Darlehenskündigung durch Kreditnehmer "einvernehmliche Rückzahlung"
Eine einvernehmliche Rückzahlung umfasse auch Fälle, in denen der Kreditnehmer das Darlehen wirksam gekündigt habe, erläutert der vzbv. Ein gesetzliches Kündigungsrecht stehe dem Kreditnehmer zum Beispiel zu, wenn er die Immobilie verkaufen will oder zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln möchte. Ihre Kosten für die Abwicklung des Darlehens dürfe die Bank in diesen Fällen nicht auf den Kunden überwälzen. Sie seien bereits mit den Zinsen für das Darlehen abgegolten.