LG Frankfurt am Main: Bank darf keine 300 Euro für vorzeitige Kreditrückzahlung verlangen

Eine Bank darf für die vorzeitige und einvernehmliche Rückzahlung eines Immobilienkredits kein Zusatzentgelt berechnen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Degussa Bank entschieden (Urteil vom 21.12.2017, Az.: 2-10 O 177/17, nicht rechtskräftig).

Rückabwicklung nach berechtigter Darlehenskündigung keine Sonderleistung

Banken seien gesetzlich verpflichtet, das Darlehen nach einer berechtigten Kündigung des Kunden vor dem Ende der geplanten Laufzeit abzuwickeln, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Das ist keine Sonderleistung, für die sie zusätzlich zu den Zinsen ein Entgelt verlangen dürfen."

Kündigungsrecht darf nicht erschwert werden

Laut Preisverzeichnis sollten Degussa-Kunden für die Abwicklung einer "einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung" eines Immobiliendarlehens 300 Euro zahlen. Damit wollte sich die Bank ihren vermeintlichen Verwaltungsaufwand bezahlen lassen, so der vzbv. Der Verband, der Kreditkunden durch das Zusatzentgelt unangemessen benachteiligt sah, klagte und bekam vor dem LG Frankfurt am Main Recht.

Auch wirksame Darlehenskündigung durch Kreditnehmer "einvernehmliche Rückzahlung"

Eine einvernehmliche Rückzahlung umfasse auch Fälle, in denen der Kreditnehmer das Darlehen wirksam gekündigt habe, erläutert der vzbv. Ein gesetzliches Kündigungsrecht stehe dem Kreditnehmer zum Beispiel zu, wenn er die Immobilie verkaufen will oder zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln möchte. Ihre Kosten für die Abwicklung des Darlehens dürfe die Bank in diesen Fällen nicht auf den Kunden überwälzen. Sie seien bereits mit den Zinsen für das Darlehen abgegolten.

LG erachtet Klausel "Bankauskunft 25 Euro" für zulässig

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen eigenen Angaben zufolge mit der Forderung, dem Kreditinstitut auch die Klausel "Bankauskunft 25 Euro" im Preisverzeichnis zu untersagen. Der vzbv hatte kritisiert, die unbestimmte Klausel ermögliche es der Bank, für beliebige Auskünfte Geld zu verlangen – selbst für Auskünfte, die dem Kunden aufgrund gesetzlicher Regelungen zustehen.

vzbv legt Berufung gegen abgewiesenen Teil der Klage ein

Die Richter hielten die Klausel laut vzbv für zulässig. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank gehe hinreichend deutlich hervor, dass nur Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Kunden an Dritte kostenpflichtig seien, nicht aber Kontoauskünfte gegenüber dem Kunden. Der vzbv hält die Klausel weiterhin für intransparent, weil sie nicht auf die AGB verweist. Gegen diesen Teil des Urteils hat der vzbv daher Berufung eingelegt.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.12.2017 - O 177/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2018.