Spritzmittel durch Wind abgedriftet
Nach den Ausführungen des sachverständig beratenen Gerichts ist es vermutlich durch aufgetretene Winde zu einer Abdrift des Kartoffel-Spritzmittels auf den benachbarten Rucola-Acker gekommen. Wird bei Rucola eine Kontaminierung mit diesem Spritzmittel festgestellt, führe dies meist dazu, dass die Ernte nicht mehr verkauft werden kann. Die gesetzlich zulässigen Grenzwerte seien hier um mehr als das zehnfache überschritten worden. Die Hauptabnehmer-Firmen für den Rucola im aktuellen Fall hätten hier sogar eine "Nulltoleranz"-Strategie verfolgt. Der Rucola sei daher nicht wie geplant im Supermarkt, sondern auf dem Kompost gelandet.
Nachbarfelder vor Gefahren zu schützen
Nach dem Urteil kann dem geschädigten Gemüsebauern auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine Vorkehrungen getroffen hatte, um seinen Rucola vor Kontaminationen durch das Nachbarfeld zu schützen. Vielmehr müsse derjenige, der ein Spritzmittel ausbringe, darauf achten, dass für die umliegenden Felder keine Gefahren entstehen. Der Betreiber des Kartoffelfeldes müsse nun den Rucola-Erzeugerbetrieb entschädigen und ihm die entgangenen Erträge abzüglich ersparter Aufwendungen für nicht mehr erforderliche Ernte, Verpackung und Transport erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt.