LG Düsseldorf untersagt Werbung für "kostenloses" Girokonto wegen Irreführung

Die Deutsche Apotheker und Ärztebank darf ein Girokonto nicht länger als "kostenlos" bewerben, weil sie für die zu dem beworbenen Konto gehörende Bankkarte 9,50 Euro pro Kalenderjahr in Rechnung stellt. Denn damit sei die Werbung irreführend, so das Landgericht Düsseldorf. Über das Urteil vom 07.12.2018 (Az: 38 O 84/18, nicht rechtskräftig) berichtete die Wettbewerbszentrale, die in dem Verfahren geklagt hatte.

Werbung unter anderem für kostenloses Geldabheben

Die Deutsche Apotheker und Ärztebank hatte gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift: "Das kostenlose apoGirokonto" geworben. In der Werbung wurden dann die mit dem Konto verbundenen Leistungen als kostenlos geschildert – unter anderem die Möglichkeit, an 18.300 Geldautomaten mit der apoBankCard Geld abzuheben. Tatsächlich verlangt die Bank für die Ausstellung dieser Karte jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr.

Wettbewerbszentrale sah Erwartungen der Kunden enttäuscht

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil der Kunde wesentliche, von ihm erwartete Leistungen im Zusammenhang mit dem Konto nur nutzen kann, wenn er die Bankkarte erhält. Auch wenn der Betrag von 9,50 Euro recht überschaubar sei, sei das Konto damit gerade nicht "kostenlos". Die Bank habe außergerichtlich unter anderem damit argumentiert, dass in der Werbung gerade keine Aussage über die Kosten für die Debitkarte der Bank getroffen werde und die Kontoführung selbst ja kostenlos sei.

Wettbewerbszentrale verklagte Deutsche Apotheker und Ärztebank

Die Wettbewerbszentrale klagte mit dem Ziel, wie schon in den Verfahren gegen die Sparda-Bank West vor dem LG Düsseldorf (VuR 2017, 320) und gegen die Sparda-Bank Baden Württemberg vor dem LG Stuttgart (GRUR-RR 2018, 434), die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagen zu lassen.

LG Düsseldorf: Werbung impliziert auch kostenloses Ausstellen der Karte

Das LG Düsseldorf habe sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale angeschlossen. Auch wenn man unterstelle, die Werbung der Bank richte sich an Verbraucher mit einem höheren Bildungsniveau, würden diese durch die wiederholte Betonung der Kostenlosigkeit in die Irre geführt, so das Gericht. Auch dieser Verbraucher erwarte, dass die Ausstellung einer Bankkarte, die in Verbindung mit einer PIN die Bargeldabhebung an einem Geldautomaten ermögliche, mit der Eröffnung des Kontos einhergehe – und zwar auch dann, wenn dazu ein gesonderter Kartennutzungsvertrag abgeschlossen werden müsse. Aufgrund der Werbung erwarte er auch, dass die Ausstellung der Karte kostenlos sei.

LG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2018 - 38 O 84/18

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2018.