Angeklagter strangulierte und erstach Sexpartnerin
Der zweijährige Sohn der Geschädigten habe die Tat beobachtet, erläuterten die Richter in der Urteilsbegründung. Die Kammer ist in der seit Mai 2019 andauernden Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte die Geschädigte getötet hat, weil diese von den bislang vereinbarten Gepflogenheiten abgewichen sei und für sexuelle Handlungen nunmehr Geld von dem Angeklagten verlangt habe. Darüber sei der Angeklagte derart in Rage geraten, dass er die Geschädigte mit einem Pullover stranguliert und dann auch noch mit einem Messer auf sie eingestochen habe.
Gericht wertete Motiv als niedrigen Beweggrund
Dieses Motiv stelle einen niedrigen Beweggrund im Sinn des § 211 StGB dar, so der Vorsitzende weiter. Für einen vorangegangenen Vergewaltigungsversuch und eine anschließende Tötung zur Verdeckung dieser Tat – wie zunächst von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommen – habe die Kammer hingegen keine Anhaltspunkte gefunden.
DNA-Spur und Aussage eines damals zweijährigen Zeugen
Zu der Vorgeschichte des Verfahrens führte der Vorsitzende aus, dass die Ermittlungen zunächst 1991 eingestellt worden waren, nachdem intensive Ermittlungen nicht zur Namhaftmachung eines Täters geführt hatten. Erst eine neu ausgewertete DNA-Spur, die 1987 auf dem Kleid der Geschädigten gefunden worden war, hatte 2015 den Angeklagten belastet und zur Wiederaufnahme der Ermittlungen geführt. Diese DNA-Spur, aber auch die Aussage eines ehemaligen Zellennachbarn des Angeklagten sowie die Angaben des damals zweijährigen Augenzeugen gegenüber der Polizei hat die Kammer nun ihrem Schuldspruch zugrunde gelegt.