LG Berlin: Ordnungsgeld für Facebook nach Nichtaufhebung einer Nutzersperre trotz einstweiliger Verfügung

Nach Mitteilung der Kanzlei JS Rechtsanwälte Steinhöfel hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 02.11.2018 gegen Facebook ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft verhängt, weil das Unternehmen die Sperre eines Nutzers trotz eines einstweiligen Verbots nicht aufgehoben hatte (Az.: 6 O 209/18). 

Facebook ignorierte einstweilige Verfügung

Laut Kanzlei sperrte Facebook am 09.07.2018 einen Nutzer, der eine andere Nutzerin in Schutz genommen habe, die als "Nazischlampe" beschimpft worden sei. Der Nutzer habe geschrieben, diese Beleidigung sei nicht gerechtfertigt. Facebook habe daraufhin jedoch die Beleidigung stehen lassen und stattdessen ihn für 30 Tage gesperrt. Das LG habe die Löschung des Posts und die Sperrung des Nutzers unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft verboten. Facebook habe die Sperre aber erst aufgehoben, nachdem die Sperrzeit abgelaufen gewesen sei. Im Oktober 2018 habe dann das Kammergericht das Rechtsmittel von Facebook gegen die Verfügungsentscheidung des LG als "unzulässig" verworfen. In seinem Beschluss vom 02.11.2018 führte das LG laut Kanzlei aus, es habe bei dem Ordnungsmittel "sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Antragsgegnerin durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird."

LG Berlin, Beschluss vom 02.11.2018 - 6 O 209/18

Redaktion beck-aktuell, 9. November 2018.