LG Berlin: Insolvenzverwalter von Air Berlin verklagt Etihad Airways auf Schadensersatz in Millionenhöhe

Bei der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin ist eine Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG gegen die Etihad Airways PJSC rechtshängig. Die Klageanträge lauten auf Zahlung von 500 Millionen Euro und Feststellung, dass die Beklagte zu weiterem Schadensersatz verpflichtet sei. Die Kammer hat den Streitwert vorläufig auf bis zu zwei Milliarden Euro festgesetzt, wie das Gericht am 14.12.2018 mitteilt.

Kläger wirft Etihad Airways vertragswidriges Verhalten vor

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte Schadensersatz leisten müsse. Sie habe ihre Pflichten aus einem sogenannten Comfort Letter vom 28.04.2017 verletzt. An jenem Tag habe die Beklagte nach intensiven Vorverhandlungen ein Dokument unterzeichnet, mit dem sie ihre Absicht bestätigt habe, Air Berlin in jedem Fall für die kommenden 18 Monate die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, um ihr Tochterunternehmen in die Lage zu versetzen, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Entgegen dieser Zusage habe sie Air Berlin im August 2017 die finanzielle Unterstützung entzogen mit der Folge, dass deshalb Air Berlin Insolvenzantrag habe stellen müssen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe eine rechtsverbindliche Zusage getätigt.

Insolvenzverwalter fordert Befriedigung sämtlicher Air-Berlin Gläubiger

Weil sie gegen diese Verpflichtung verstoßen habe, müsse sie sämtliche berechtigten Forderungen der Gläubiger ausgleichen. Bisher habe er noch nicht alle angemeldeten Forderungen prüfen können, da es sich um eine Anzahl von über einer Million Forderungen in Milliardenhöhe handele. Drei Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt knapp 500 Millionen Euro habe er bereits geprüft. Diese seien nach seiner vorläufigen Einschätzung berechtigt und daher in voller Höhe zur Insolvenztabelle festzustellen. Nach Auffassung des Klägers könne er daher die Zahlung dieses entsprechenden Betrages von der Beklagten verlangen. Hinsichtlich der weiteren angemeldeten Forderungen, die er noch nicht geprüft habe, könne er noch keine konkreten Zahlen nennen. Daher sei er berechtigt, zumindest feststellen zu lassen, dass die Beklagte insoweit Schadensersatz schulde.

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2018.