LG Berlin hält "Berliner Mietendeckel" für verfassungsgemäß
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Das Landgericht Berlin hat in einem heute verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil entschieden, dass die Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) als verfassungsgemäß anzusehen sind. Allerdings könnten diese Vorschriften entgegen des gesetzlichen Stichtags 18.06.2019 Mieterhöhungen erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes am 23.02.2020 verhindern.

AG hatte Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung abgewiesen

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte zunächst das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin ein Mieterhöhungsverlangen der Vermieterseite genau vom gesetzlichen Stichtag im Rahmen einer Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu prüfen. Es hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, das mit der Klage geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen für die Zeit ab dem 01.09.2019 sei auf ein nach den § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln und § 134 BGB verbotenes Rechtsgeschäft gerichtet, da ein Mietzins verlangt werde, der die am 18.06.2019 – dem Stichtag des Gesetzes – wirksam vereinbarte bzw. geltende Miete überschreitet.

LG hat keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

Auf die dagegen eingelegte Berufung des klagenden Vermieters haben die Richter der Zivilkammer 66 mit ihrem heutigen Urteil die Entscheidung der ersten Instanz für die Mietzinsansprüche ab dem 01.03.2020 bestätigt. Der Vorsitzende erklärte in der heutigen Urteilsbegründung, er sehe das Gesetz zum sogenannten "Berliner Mietendeckel" weder formell noch materiell als verfassungswidrig an, sodass keine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht geboten sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher lediglich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Frage nach der Gesetzeskompetenz des Landes Berlin für das MietenWoG Bln als "offen" bezeichnet, und damit eine Tendenz nicht erkennen lassen. Da die Kammer selbst nicht zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit gelangt sei, sei das Verfahren auch nicht auszusetzen, sondern das als wirksam erachtete Gesetz anzuwenden.

MietenWoG Bln greift nicht zwischen Juni 2019 und Februar 2020

Allerdings sei das MietenWoG Bln als ein Verbotsgesetz mit zivilrechtlichen Folgen nach § 134 BGB erst am 23.02.2020 in Kraft getreten. Der in diesem Gesetz enthaltene Stichtag am 18.06.2019 stelle zwar einen materiell maßgeblichen Bezugspunkt für die Ermittlung der absolut (noch) zulässigen Miethöhe dar, ändere aber nichts daran, dass das gesetzliche Verbot höherer Mieten zum Stichtag am 18.06.2019 noch nicht existiert habe, sondern erst ab dem 23.02.2020 gelte. Daher sei eine höhere Miete als die am Stichtag vereinbarte bzw. geltende Miete erst ab dem März 2020 für den monatlich zu zahlenden Mietzins verboten.

Höhere Miete scheitert hier an Vergleichsmiete

Das Mieterhöhungsverlangen für die Zeit ab dem 01.09.2019 bis Ende Februar 2020 verstoße daher zwar nicht gegen das gesetzliche Verbot des MietenWoG Bln, überschreite aber die ortsübliche Vergleichsmiete, sodass die Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete für den genannten Zeitraum aus diesem Grunde keinen Erfolg habe, weshalb die Berufung insgesamt unbegründet und zurückzuweisen sei. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 - 66 S 95/20

Redaktion beck-aktuell, 31. Juli 2020.