LG Berlin: AfD muss Behauptung zu Wahlkampfspenden des Bundesumweltministeriums für Hillary Clinton richtigstellen

Das Landgericht Berlin hat die AfD und ihr Vorstandsmitglied Georg Pazderski mit Urteil vom 05.07.2018 dazu verurteilt, eine unwahre Behauptung über das Bundesumweltministerium (BMU) auf der AfD-Internetseite richtigzustellen. Pazderski habe im November 2016 fälschlich behauptet, das BMU habe Steuergelder in Millionenhöhe für den US-Präsidentschaftskampf von Hillary Clinton ausgegeben (Az.: 27 O 155/17).

LG: Behauptung erwiesenermaßen unwahr

Das AfD-Vorstandsmitglied Pazderski hatte unter der Überschrift "Bundesregierung sponsert Clinton-Wahlkampf – Hendricks handelt instinktlos" in einer Presseerklärung der AfD vom 29.11.2016 behauptet, das BMU habe "mehrere Millionen Steuergelder in den Clinton-Wahlkampf gesteckt". Das LG erachtete die Behauptung für unwahr und verurteilte AfD und Pazderski zu einer Richtigstellung. Das BMU sei berechtigt, die Richtigstellung der umstrittenen Äußerung zu verlangen, da die Unwahrheit feststehe und sie seinen Ruf beeinträchtige. Denn tatsächlich habe das BMU bereits lange vor Beginn des US-Wahlkampfes und der Nominierung von Hillary Clinton als Kandidatin, nämlich im Jahr 2014, entschieden, spezifische Umweltprojekte in Kenia und Äthiopien zu unterstützen, so das LG. 

Wahlkampfspende denklogisch ausgeschlossen 

Auch wenn es sich um Projekte handele, die von der Clinton-Foundation gefördert würden, sei es denklogisch ausgeschlossen, dass es sich bei der Unterstützung der Projekte durch das Ministerium um eine direkte oder verdeckte Wahlkampfspende gehandelt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fördermittel nur zu einem Bruchteil bei den jeweiligen Projekten angekommen seien. Denn das Ministerium habe bei der Vergabe der Fördermittel darauf geachtet, dass die Mittel entsprechend der strengen Vorgaben vergeben werden. Der erforderliche Aktualitätsbezug sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entfallen. Die Klage sei bereits im März 2017 bei Gericht eingereicht worden. Auf die Prozessdauer, die etwa auch durch Prozesstaktiken in die Länge gezogen werden könnte, komme es regelmäßig nicht an.

LG Berlin, Urteil vom 05.07.2018 - 27 O 155/17

Redaktion beck-aktuell, 31. Juli 2018.