LG Berlin: Abtretung von Ansprüchen aus Verstößen gegen "Mietpreisbremse" an Inkassogesellschaft wirksam

Eine Mietpartei kann Ansprüche aus ihrem Mietverhältnis wegen Verstößen gegen die Mietpreisbremse wirksam an eine Inkassogesellschaft abtreten. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor, hat die 66. Zivilkammer des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 13.08.2018 (Az.: 66 S 18/18, BeckRS 2018, 18018) abweichend von der  67. Zivilkammer entschieden und eine Vermieterin unter anderem zur Rückzahlung überhöhter Miete verurteilt. Die Kammer hat die Revision zugelassen. 

Mieter trat Ansprüche wegen überhöhter Miete an Inkassogesellschaft ab

Die Klägerin ist eine Inkassogesellschaft. Sie machte aus abgetretenem Recht einer Mietpartei unter anderem Ansprüche wegen überhöhter Miete wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse geltend. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein. Die 66. Zivilkammer des LG hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Vermieterin verurteilt, an die Klägerin 189,91 Euro überhöhte Miete für den Monat Juli 2017 zurückzuzahlen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 855,25 Euro zu zahlen und unter anderem Auskunft zu erteilen, wie hoch die von den Vormietern gezahlte Miete gewesen sei.

LG: Kein Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz 

Die 66. Zivilkammer ist der Ansicht, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer Inkassodienstleistungen wirksam Ansprüche aus dem Mietverhältnis abtreten lassen könne, um sie dann im eigenen Namen vorgerichtlich und - bei fehlender Einigung - auch gerichtlich geltend zu machen. Der Gesetzgeber habe, als er das maßgebliche Gesetz über Rechtsdienstleistungen geschaffen habe, einerseits die Rechtssuchenden schützen, andererseits aber auch den Rechtsberatungsmarkt entbürokratisieren wollen. Bei einer wertenden Betrachtung, die den Schutzzweck des Gesetzes berücksichtige, stünde das Gesetz den Leistungen der Klägerin nicht entgegen. Ein entgeltlich tätiger Rechtsdienstleister müsse zunächst, um die Inkassoerlaubnis zu erhalten, eine Fülle von Voraussetzungen nachweisen, die ihn persönlich und sachlich qualifizieren würden. Aufgrund der Eintragung im Register stehe fest, dass er die Voraussetzungen erfüllt habe.

Überprüfung jeder einzelnen Inkassohandlung würde Gesetzeszweck in Frage stellen

Würde man dennoch bei jeder einzelnen Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit stehe, prüfen, ob eine verbotene Rechtsdienstleistung erfolge oder sich diese noch im erlaubten Rahmen bewege, würde man den Gesetzeszweck in Frage stellen, so die 66. Zivilkammer. Denn die Rechtssuchenden sollten nicht in Ungewissheit darüber sein, ob der Vertrag mit dem Rechtsdienstleister unwirksam sei oder nicht, sondern darauf vertrauen dürfen, dass das Rechtsdienstleistungsregister richtig sei. Es sei allein Aufgabe der zuständigen Behörde, darauf zu achten, dass das eingetragene Unternehmen seinen Pflichten hinreichend nachkomme und sich innerhalb des erlaubten Rahmens bewege.

Leistungen eng mit Forderungseinziehung verbunden

Laut Gericht erbringt die Klägerin lediglich Leistungen, die eng mit dem Schwerpunkt ihrer erlaubten Tätigkeit, nämlich der Einziehung von Forderungen aufgrund überhöhter Mietanteile, in Verbindung stünden und die dieser Tätigkeit "dienten". Selbst wenn bestimmte (Teil-) Leistungen rechtlich anspruchsvoll seien, dürfe ein Inkassounternehmen sie dennoch ausführen und müsse seine Tätigkeit nicht einstellen. Zudem stelle die Rüge, die nach den mietrechtlichen Vorschriften erst einen Rückzahlungsanspruch entstehen lasse, keine nur mit ausgeprägten Rechtskenntnissen zu bewältigende Hürde dar.

LG Berlin, Urteil vom 13.08.2018 - 66 S 18/18

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2018.