LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos rechtsunwirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos für rechtsunwirksam erklärt, da die genannten Kündigungsgründe dem Personal- bzw. Betriebsrat nicht zuvor mitgeteilt worden waren (Urteil vom 11.12.2019, Az.: 15 Sa 1496/19).

Kündigung wegen vorgeworfener rechtsextremer Gesinnung

Das Land Brandenburg hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt, nachdem bekannt geworden war, dass der Lehrer Tattoos mit dem Schriftzug "Meine Ehre heißt Treue“ sowie den Symbolen "Wolfsangel“ und "Schwarze Sonne“ trägt. Es hat die Kündigung unter anderem darauf gestützt, dass der Kläger eine rechtsextreme Gesinnung aufweise und deshalb für den Schuldienst nicht geeignet sei.

Kündigungsgrund wurde dem Personalrat nicht mitgeteilt

Das Landesarbeitsgericht hat eine fehlende Eignung des Klägers als Kündigungsgrund nicht überprüft, weil das beklagte Land diesen Kündigungsgrund dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht mitgeteilt hatte, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Denn im Kündigungsschutzprozess könnten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur diejenigen Kündigungsgründe verwertet werden, die dem Personalrat (oder Betriebsrat) zuvor mitgeteilt worden waren. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall.

Abmahnung als milderes Mittel

Dass der Kläger seine Tattoos öffentlich gezeigt hatte, war dem Personalrat zwar mitgeteilt worden, trug die Kündigung jedoch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht. Das beklagte Land hätte insoweit als milderes Mittel zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen. Dies war nicht geschehen.

Klage auf tatsächliche Beschäftigung abgewiesen

Soweit der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung durchsetzen wollte, hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dieser Beschäftigungsanspruch bestehe nicht, weil das Arbeitsverhältnis ein weiteres Mal gekündigt worden sei. Der diesbezügliche Kündigungsschutzprozess sei noch nicht abgeschlossen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 - 15 Sa 1496/19

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2019.