LAG Hamm: Beschäftigter der Zentralen Ausländerbehörde durch Probezeit-Kündigung nicht diskriminiert

Die Berufung eines früheren Beschäftigten der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld im Verfahren um seine Kündigung kurz vor dem Ende einer sechsmonatigen Probezeit bleibt erfolglos. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10.01.2019 hervor. Der im westafrikanischen Nigeria geborene Beschäftigte fühlte sich durch die Kündigung aus Gründen seiner ethnischen Herkunft, insbesondere wegen seiner schwarzen Hautfarbe diskriminiert. Das LAG sah hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte (Az.: 11 Sa 505/18).

Vorgesetzte äußerte sich unangemessen

Der 30-jährige Kläger mit Abschluss im Studiengang Wirtschaftsrecht trat am 01.12.2016 als Verwaltungsangestellter in das Arbeitsverhältnis mit der Stadt Bielefeld. Der unbefristete Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten vor. Der Einsatz erfolgte vereinbarungsgemäß in der ZAB, die für Asylangelegenheiten zuständig ist. Der Kläger war dem dortigen Team Rückkehrmanagement zugeordnet. Die Stadt setzte den Kläger bewusst nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner ein. Eine direkte Vorgesetzte äußerte im Februar 2017 gegenüber dem Kläger auf dessen Bitte um Hilfe bei einem Faxversand einmalig, sie mache keine "Neger-Arbeit". Während der Probezeit wurden mit dem Kläger wiederholt Gespräche über dessen aus Sicht der Beklagten nicht erwartungsgemäße Arbeitsleistung geführt. Insbesondere bleibe das Arbeitstempo deutlich hinter dem vergleichbarer Beschäftigter zurück.

Kläger fühlte sich aus Gründen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt

Durch die gegen Ende der Probezeit ausgesprochene fristgerechte Kündigung sieht sich der Kläger aus Gründen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Dafür sprechen nach seiner Auffassung Indizien wie die von der beklagten Stadt vorgenommene Beschränkung des Einsatzbereichs und die zitierte Äußerung der Vorgesetzten. Die Klage gegen die Kündigung, verbunden mit einem Antrag auf finanzielle Entschädigung, blieb in erster Instanz ohne Erfolg (Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 17.04.2018, Az.: 5 Ca 1285/17). Das ArbG sah keine ausreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte für die Annahme einer unzulässigen diskriminierenden Kündigung.

LAG: Sachlich nachvollziehbare Gründe für Einsatzbeschränkung

Auch die Berufung des Klägers vor dem LAG wurde jetzt als unbegründet zurückgewiesen. Von einer Diskriminierung durch eine Kündigung könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene im ersten Schritt aussagekräftige Umstände darlege, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines verpönten Merkmals begründen könnten. Gegen eine entsprechende Aussagekraft der vom Kläger bemühten Umstände spreche, dass die Stadt für die Einsatzbeschränkung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht habe. Die Äußerung der Dienstvorgesetzten sei zwar erkennbar unangemessen, könne aber unter Berücksichtigung der angeführten Leistungsdefizite nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden, entschied das LAG.

LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2019 - 11 Sa 505/18

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2019.