LAG Düsseldorf zu tariflichen Zuschlägen: Ostersonntag zählt als hoher Feiertag

Ist tariflich für die Arbeitstätigkeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) ein Zuschlag vorgesehen, so ist hiervon auch der Ostersonntag umfasst. Dass es sich dabei nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt, sei irrelevant, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 22.02.2019, Az.: 6 Sa 996/18).

Manteltarifvertrag sah diverse Zuschläge vor

Der Kläger war seit 1998 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Backwarenindustrie beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und die Betriebe des Brot- und Backwarenvertriebs für das Land Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung. In § 4 MTV waren folgende Zuschläge vorgesehen: Arbeit an Sonntagen: unter drei Stunden 75% (1,75faches Entgelt je Stunde), mehr als drei Stunden 50% (1,5faches Entgelt je Stunde); Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 150% (2,5faches Entgelt je Stunde); Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) 200% (dreifaches Entgelt je Stunde).

Arbeitgeberin behandelte Ostern nicht länger als Feiertag und kürzte Zuschlag

Bis einschließlich 2016 zahlte die Arbeitgeberin für Oster- und Pfingstsonntag den Zuschlag in Höhe von 200%. Im Jahr 2017 informierte sie die Mitarbeiter, dass für diese Tage nur noch Sonntagszuschläge gezahlt würden, weil es sich bei diesen Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele. Der Kläger arbeitete am Ostersonntag 2017. Er begehrt mit seiner Klage 282,56 Euro weitere Feiertagsvergütung, die der Differenz zwischen Sonntagszuschlag und dem Zuschlag in Höhe von 200% entspricht, sowie die Feststellung, dass die Arbeitgeberin Oster- und Pfingstsonntag jeden Jahres als Arbeit an hohen Feiertagen mit 200% Zuschlag zu vergüten habe.

LAG: Ostersonntag hoher Feiertag im Sinn des MTV

Die Klage hatte vor dem LAG Erfolg. Auch wenn der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag sei, handele es sich um einen hohen Feiertag im Sinn von § 4 MTV. Dies ergebe die Auslegung, so das LAG. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasse der Begriff hoher Feiertag zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit unter Einbezug von Oster- und Pfingstsonntag. Der Klammerzusatz in § 4 MTV definiere die hohen Feiertage unter anderem als Ostern und Pfingsten. Diese Feste umfassen den Oster- und Pfingstsonntag. Auch der erkennbare Sinn und Zweck spreche für eine Zahlung des erhöhten Zuschlages für Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen.

Besondere Belastung liegt auch am Ostersonntag vor

Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt – insbesondere im Kreise der Familie – verbringen können, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen müssen. Diese Beeinträchtigung liege am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise – wenn nicht sogar stärker – vor wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag.

Revision möglich

Das LAG hat die Revision zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019 - 6 Sa 996/18

Redaktion beck-aktuell, 18. April 2019.