Arbeitsvertrag sah kein ordentliches Kündigungsrecht vor
Der seit dem 01.05.2017 befristet bis zum 31.07.2022 abgeschlossene Arbeitsvertrag sei nicht beendet, sondern bestehe weiter, so das LAG. Es bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wuppertal. Wie das LAG erläutert, habe das Tanztheater aufgrund des geschlossenen Arbeitsvertrags, der keine Probezeit und kein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen habe, nur die Möglichkeit gehabt, diesen außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) zu kündigen. Die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen.
LAG: Geltend gemachte Gründe für fristlose Kündigung nicht ausreichend
Das der Klägerin vorgeworfene, angebliche Fehlverhalten habe schon nicht das für einen außerordentlichen Kündigungsgrund erforderliche Gewicht erreicht, so das LAG. Es habe im Übrigen die erforderliche einschlägige Abmahnung gefehlt. Soweit das Tanztheater der Klägerin einen unfertigen Spielplan für 2018/2019 vorwerfe, handele es sich weitgehend um inhaltliche Kritik. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag als Intendantin im Rahmen des zur Verfügung stehenden Etats Alleinverantwortliche für alle künstlerischen Fragen sei. Im Übrigen sei der von der Klägerin entworfene Spielplan 2018/2019 jedenfalls teilweise umgesetzt worden. Auch soweit das Tanztheater der Klägerin aufgrund von Beschwerden anderer Mitarbeiter die Eignung zur Tätigkeit als Intendantin abgesprochen habe, blieben diese Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht dem Gericht zufolge substanzlos. Sie erreichten keineswegs das Gewicht eines fristlosen Kündigungsgrundes.
Anfechtung ohne Erfolg: arglistige Täuschung nicht dargelegt
Auch die Anfechtung sei ohne Erfolg geblieben, so das LAG weiter. Denn das Tanztheater habe schon nicht dargelegt, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags arglistig getäuscht habe. Welche konkreten, nicht offen gelegten Konflikte es angeblich mit dem bisherigen Arbeitgeber der Klägerin gegeben habe, sowie dass die Klägerin davon Kenntnis gehabt habe, habe das Tanztheater nicht ausreichend vorgetragen. Hinzu komme, dass es dem Tanztheater bereits bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sei, dass es Presseberichte um angebliche Konflikte am bisherigen Arbeitsplatz gegeben habe und das Tanztheater der Klägerin abgeraten habe, sich gegen diese Vorwürfe juristisch zur Wehr zu setzen. Insoweit habe es an ausreichendem Vortrag dazu gefehlt, dass eine unterlassene Aufklärung durch die Klägerin für den Abschluss des Arbeitsvertrages kausal gewesen sei.
Über weitere Ansprüche noch zu entscheiden - LAG regt Einigung an
Über die weiteren im Wege der Anschlussbeschäftigung durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche hat das Gericht mangels Entscheidungsreife noch nicht entschieden. Dies betreffe die Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung, die tatsächliche Weiterbeschäftigung der Klägerin als Intendantin bis zum Abschluss des Verfahrens sowie die Entfernung von Abmahnungen. Das Gericht beabsichtigt, darüber in einem neuen Termin Ende 2019 oder Anfang 2020 zu verhandeln. Es hat aber angeregt, dass die Parteien die Zeit bis dahin nutzen, eine für das Tanztheater Wuppertal sachgerechte und für alle Beteiligten akzeptable einvernehmliche Lösung zu finden.