Keine Zusage höherer Sozialplanabfindung durch Schweigen des Arbeitgebers

Eine Gesamtzusage ist die an alle Beschäftigten des Betriebs oder einen bestimmten Teil von ihnen gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Schweigt der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung zum Vorbringen der Gewerkschaft über eine angebliche Betriebsvereinbarung bezüglich einer Sozialplanabfindung, liegt darin keine rechtsverbindliche Erklärung und insbesondere keine Gesamtzusage, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Streit um Abfindung

Der Klägerin, die bei der beklagten Servicegesellschaft aus dem Bereich der Luftfahrt beschäftigt war, wurde im Zug einer zweiten größeren Personalanpassungsmaßnahme betriebsbedingt zum 30.06.2020 gekündigt. Bereits 2017 hatte die Beklagte einen Personalabbau durchgeführt. Nach dem seinerzeit vereinbarten Sozialplan vom 06.12.2017 berechnete sich die Abfindung für die gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt: “Betriebszugehörigkeit x Monatsbrutto x 0,9“. Außerdem war - mündlich - vereinbart worden, dass Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) einen erhöhten Abfindungsfaktor von 1,0 erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Beklagte vereinbarte mit ihrem Betriebsrat, dass der bereits bestehende Sozialplan vom 06.12.2017 auch für die zweite Welle Anwendung findet. Auf der Grundlage einer weiter abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Kündigungsabwicklung sollten die Beschäftigten zusätzlich zur Sozialplanabfindung 5.000 Euro erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Klägerin behauptet Zusage höherer Abfindung

Nach Auszahlung der Abfindung auf der Basis eines Abfindungsfaktors von 0,9 verlangte die Klägerin mit ihrer Klage einen um den Faktor 0,1 erhöhten Abfindungsbetrag. Sie behauptet, sie sei Mitglied der Gewerkschaft NGG. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Rahmen einer Betriebsratssitzung am 18.09.2019 zugesagt, dass die Gewerkschaftsmitglieder wie im Jahr 2017 einen erhöhten Abfindungsbetrag erhalten würden. Am 23.09.2019 habe zudem die Geschäftsführerin der NGG die Belegschaft auf einer Betriebsversammlung über diese Vereinbarung informiert und der anwesende Geschäftsführer der Beklagten habe dazu geschwiegen. Die Beklagte bestreitet mit Nachdruck eine höhere Sozialplanabfindung für Gewerkschaftsmitglieder zugesagt zu haben.

LAG verneint Gesamtzusage

Ebenso wie das Arbeitsgericht hat das LAG die Klage abgewiesen. Den Gewerkschaftsmitgliedern stünde kein Anspruch auf eine um den Faktor 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung zu. Etwaige Erklärungen der Arbeitgeberin in der Betriebsratssitzung vom 18.09.2019 hätten sich allenfalls an den Betriebsrat gerichtet. Mangels Einhaltung der für Betriebsvereinbarungen erforderlichen Schriftform (§ 77 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BetrVG) könne die von der Beklagten bestrittene Zusage keine Rechtsansprüche begründen. In der Äußerung der Geschäftsführerin der NGG auf der Betriebsversammlung liege aber auch keine begünstigende Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage sei die an alle Beschäftigten des Betriebs oder einen bestimmten Teil von ihnen gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Daran fehle es hier. Der Geschäftsführer der Beklagten habe zu dem entscheidenden Punkt geschwiegen. Darin liege keine Willenserklärung. Es sei nicht erkennbar, dass die Geschäftsführerin der NGG als Vertreterin der Beklagten aufgetreten sei und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abgegeben habe.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2022 - 1 Sa 991/21

Redaktion beck-aktuell, 30. Juni 2022.