LAG Düsseldorf: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Vorsitzenden

Bei der Beantwortung der individualrechtlich zu beurteilenden Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) zusteht, hat der Betriebsrat kein Recht zur Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 19.03.2019 entschieden (Az.: 8 TaBV 70/18).

Betriebsratsvorsitzender erreichte 2013 Entgeltgruppe 13

Der aktuelle Betriebsratsvorsitzende war seit dem 01.09.1994 bei der Arbeitgeberin, einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, zunächst als Kfz-Mechaniker mit der Fachrichtung Pkw-Instandhaltung beschäftigt. Über mehrere Berufsentwicklungsstufen war er 2012 in die Entgeltgruppe (EG) 11 eingruppiert. Mit Wirkung zum 01.03.2013 wurde ihm die Aufgabe als Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge (FK-U) übertragen. Zu diesem Zeitpunkt legte er sein damaliges Amt als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Freistellung nieder. In dem hierzu abgeschlossenen Änderungsvertrag wurde festgelegt, dass er bis zum 31.12.2013 nach EG 13 und ab dem 01.01.2014 nach EG 14 vergütet werden sollte.

Nach Abmahnung rückwirkend Tätigkeit im Sicherheitsmanagement nach EG 11 übertragen

Am 15.11.2013 schlossen der heutige Betriebsratsvorsitzende und die Arbeitgeberin eine Änderungsvereinbarung, wonach er rückwirkend ab dem 11.11.2013 eine Tätigkeit in der Stabsabteilung Sicherheitsmanagement (SI) übernahm und eine Vergütung nach EG 11 erhielt. Hintergrund dieser Vereinbarung war das Ergebnis einer internen Revision, bei der festgestellt worden war, dass er während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter FK-U private Reparaturen hatte vornehmen lassen, ohne diese zu bezahlen. Hierfür hatte er auch eine Abmahnung erhalten. Den Schaden hatte der heutige Betriebsratsvorsitzende reguliert und anschließend seine Tätigkeit in der Abteilung SI aufgenommen.

Betriebsratsvorsitzender 2015 entsprechend betriebsüblicher Entwicklung in EG 14 eingruppiert

Mit der Betriebsratswahl 2014 wurde er in den Betriebsrat gewählt und übernahm den Vorsitz unter vollständiger Freistellung. Am 18.03.2015 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer und ein leitender Personalmitarbeiter einen Vermerk, wonach der Betriebsratsvorsitzende ab dem 01.04.2015 in die EG 14 eingruppiert wurde. Dies entspreche der betriebsüblichen Entwicklung. Man gehe davon aus, dass er die Vorgaben für einen Einsatz als Leiter der Abteilung KfZ-Werkstätten erfülle.

Arbeitgeberin erstrebte Zustimmung des Betriebsrats zu Umgruppierung in EG 11

Anfang 2018 überprüfte die Arbeitgeberin die Eingruppierung. Sie ersuchte den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden in EG 11, welche der Betriebsrat verweigerte. Seit dem 01.04.2018 vergütet die Arbeitgeberin den Vorsitzenden nach EG 11, was eine monatliche Differenz von 1.673,73 Euro brutto ausmacht. Über die Differenzzahlung ist ein weiterer Berufungsrechtsstreit anhängig. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats sowie der Widerantrag des Betriebsrats, dass die Arbeitgeberin den Vorsitzenden ab dem 01.04.2018 nach EG 14 zu vergüten habe, blieben vor dem Arbeitsgericht ohne Erfolg.

LAG: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden

Das LAG hat die Entscheidung des ArbG bestätigt. Es gehe nicht um eine Umgruppierung, also um die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Entgeltschema. Vielmehr gehe es um die individualrechtlich zu beurteilende Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) zustehe. Denn maßgeblich zu beantworten seien die Fragen, ob dem Vorsitzenden, wie von ihm behauptet, der damalige Geschäftsführer im November 2013 mündlich gesagt habe, dass die Zuweisung der Tätigkeit in der SI nur für zwei Jahre erfolge und er danach wieder Abteilungsleiter FK-U sein solle, und ob, sollte dies zutreffen, diese Zusage wirksam oder aber eine verbotene und damit unwirksame Begünstigung (§ 78 Satz 2 BetrVG) des Vorsitzenden sei. Bei der Beantwortung dieser individualrechtlichen Fragen aus dem Rechtsverhältnis von Arbeitgeberin und Vorsitzenden habe der Betriebsrat kein Recht zur Mitbeurteilung gemäß § 99 BetrVG.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2019 - 8 TaBV 70/18

Redaktion beck-aktuell, 20. März 2019.