LAG Düsseldorf: Hinweis auf "selbstständiges" Arbeiten kein Zeugnisbrauch für Sekretariatsassistentin in Kanzlei

Bei der Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für den Partner in einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung besteht keine tatsächliche Übung, im Arbeitszeugnis das Wort "selbstständig" zu erwähnen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29.11.2017 entschieden (Az.: 12 Sa 936/16).

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten, einer internationalen Anwaltssozietät, als Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für einen Partner tätig. Zu ihren Aufgaben gehörten die Unterstützung des Partners und des dazugehörigen Teams in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben, wie auch die Erledigung der externen und internen Korrespondenz in englischer und deutscher Sprache, digitale und analoge Aktenführung und das Termin- und Wiedervorlagenmanagement. Hinsichtlich des ihr ausgestellten Arbeitszeugnisses begehrte sie die Ergänzung des Satzes: “Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig.“ um das Wort “selbstständig“, da hierfür bei der Assistentin mit Sekretariatsaufgaben eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei mit internationaler Ausrichtung eine tatsächliche Übung (allgemeiner Zeugnisbrauch) bestehe. Außerdem verlangte sie, die Beurteilung ihres Verhaltens dahingehend zu ergänzen, dass es auch gegenüber den Vorgesetzten “jederzeit einwandfrei“ war.

LAG: Erwähnung des Wortes “selbstständig“ kein Zeugnisbrauch

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Ergänzung des Wortes “selbstständig“ abgewiesen, dem Begehren über die Beurteilung des Verhaltens aber stattgegeben. Für einen Zeugnisbrauch sei es erforderlich, dass die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale in einem bestimmten Berufskreis üblich ist. Soweit die Merkmale in besonderem Maße gefragt seien und deshalb der allgemeine Brauch bestehe, diese im Zeugnis zu erwähnen, könne die Nichterwähnung zwar ein erkennbarer und negativer Hinweis für den Zeugnisleser sein. Der von der Klägerin angenommene Zeugnisbrauch bestehe jedoch nicht.

Zeugnis fehlte die Beurteilung des Verhaltens gegenüber dem Vorgesetzten

Dagegen könne die Klägerin die Ergänzung ihrer Verhaltensbeurteilung beanspruchen. Mit der Beurteilung der Führung beziehungsweise des Verhaltens des Arbeitnehmers gebe das Zeugnis diesem Aufschluss, wie der Arbeitgeber sein Sozialverhalten beurteile. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürften dazu führen, dass bei den Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können. So liege es bei dem konkreten Zeugnis. Es fehle die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin gegenüber dem ihr vorgesetzten Partner. Zwar sei auch dieser Rechtsanwalt. Die Eigenschaft des Vorgesetzten als Partner sei jedoch im Zeugnis besonders herausgehoben worden. Mit dem Fehlen der Verhaltensbeurteilung könne beim Zeugnisleser der Eindruck entstehen, dass das Verhalten als negativ bewertet worden sei. Dies stehe aber im Widerspruch zum übrigen Zeugnisinhalt, da der Klägerin in der Schlussformel eine “sehr gute Zusammenarbeit“ bescheinigt werde.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2017 - 12 Sa 936/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2018.