Vorgehensweise für zulässig erachtet
In beiden Fällen hatte die Arbeitgeberin eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und dann die Kündigungsschreiben versandt. Das LAG hat dieses Vorgehen für rechtlich zulässig gehalten.
Unterschied zum Konsultationsverfahren
Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG diene – anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG beziehungsweise die Betriebsratsanhörung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz – nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken; der Arbeitgeber dürfe daher endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeige, so das LAG.
Absenden oder Zugang der Kündigung maßgeblich?
Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen muss, hat das LAG Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden. Im Urteil vom 25.04.2019 (Az.: 21 Sa 1534/18) hat es das Absenden der Kündigungserklärung für entscheidend gehalten und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Im Urteil vom 09.05.2019 (Az.: 18 Sa 1449/18) hat es auf den Zugang der Kündigungserklärung abgestellt. Hier wurde die Revision nicht zugelassen.