Heimbetreiber spricht Verdachtskündigung gegen Heimleiterin aus
Die Klägerin war beim Beklagten, der ein Alten- und Pflegeheim in Villingen-Schwenningen betreibt, seit über 15 Jahren als Heimleiterin beschäftigt. Im Lauf des Jahres 2016 ergaben sich für den Beklagten mehrere Hinweise, dass ein Mitarbeiter, der sowohl bei dem Beklagten beschäftigt gewesen ist und zeitgleich auch für einen großen Arzneimittelkonzern im Rahmen einer Nebentätigkeit tätig war, diese Situation zu seinem finanziellen Vorteil ausgenutzt hat. Der Beklagte geht davon aus, dass der Klägerin als Heimleiterin diese Tätigkeiten nicht nur bekannt waren, sondern dass sie diese durch bestimmte Anordnungen und Verhaltensweisen aktiv unterstützt hat. Der Beklagte hat daraufhin der Klägerin ein Hausverbot erteilt und eine außerordentliche fristlose Verdachtskündigung und hilfsweise eine außerordentliche Verdachtskündigung mit notwendiger Auslauffrist ausgesprochen.
LAG: Kein dringender Tatverdacht oder Unterlassen ordnungsgemäßer Anhörung
Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Hausverbot für gegenstandslos erklärt (Az.: 9 Ca 241/16). Zur Begründung hat es sich auf die Unwirksamkeit der fehlerhaften Personalratsanhörung berufen. Die hiergegen eingelegte Berufung zum LAG Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg. Das LAG hat seine Entscheidung hinsichtlich der außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung jedoch nicht auf die Personalratsanhörung gestützt, sondern diese Kündigung aus anderen Gründen für unwirksam erachtet. Nach seiner Ansicht lag hinsichtlich den gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfen entweder kein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor oder sie war zu diesen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der seitens des Beklagten im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellte Auflösungsantrag hatte laut LAG keinen Erfolg, da bei einer außerordentlichen Kündigung dieses Recht gemäß § 13 Abs. 1 KSchG ausschließlich dem Arbeitnehmer zusteht.