Länder für Anhebung weiterer Bußgelder
Die Zustimmmung zu der Vorlage knüpfte die Länderkammer jedoch an die Bedingung, die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, ebenfalls anzuheben. Ansonsten bestünde ein Wertungswiderspruch. Dieser Verstoß sei gleich schwer zu bewerten wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse und müsse deshalb auch gleich geahndet werden.
Erweiterung des Handyverbots am Steuer
Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer möchte der Bundesrat nur geringfügig ändern: Er verlangt eine Ausnahmeregelung auch für Straßenbahnen, um zu gewährleisten, dass der Fahrkartenverkauf an Haltestellen weiterhin ungehindert möglich ist. Für Linienbusse sehe der Verordnungsvorschlag eine solche Regelung bereits vor.
Sekundenschnelle Nutzung bleibt zulässig
Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder. Höhere Busgelder seien erforderlich, so die Bundesregierung in ihrer Begründung zu der Verordnung, weil Praxiserfahrungen gezeigt hätten, dass die Vorschrift bislang nicht ernst genommen wurde.
Gesichtsverhüllung untersagt
Darüber hinaus schreibe die Verordnung vor, so der Bundesrat weiter, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln.
Klarstellung beim Lkw-Fahrverbot an Feiertagen
Lediglich klarstellenden Charakter hat die Änderung zum Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Es gelte ausdrücklich nur für den gewerblichen Güterverkehr. Fahrzeuge, die zu Sport- und Freizeitzwecken unterwegs sind, seien von dem Verbot ausgenommen.
Inkrafttreten
Die Verordnung werde nun der Bundesregierung zur Ausfertigung zugeleitet. Sie solle am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.