KG gab klagender Publizistin teilweise Recht
Nachdem das Landgericht in erster Instanz die Klage der Publizistin insgesamt abgewiesen hatte, hat das Kammergericht der Beklagten teilweise Recht gegeben und der Schaubühne untersagt, bei der Aufführung des Theaterstücks “FEAR“ bestimmte der Klägerin unterstellte Äußerungen, wie unter anderem “ich hetze gegen Juden“, “Was wir…brauchen, sind Faschistinnen“ wiederzugeben und sie als “diese verknitterte, ausgetrocknete düstere Seele“ zu beschreiben. Die wiedergegeben Passagen beträfen Verfremdungen, bei denen sich weder erkennen lasse, dass die Klägerin den Faschismus befürworte noch dass sie sich hetzerisch oder diffamierend über Juden geäußert habe. Die Beschreibung der Klägerin sei verhöhnend und würde sie in ihrer Menschenwürde verletzen. Die Beeinträchtigung wiege derart schwer, dass die Kunstfreiheit zurücktreten müsse.
Schaubühne darf aber Portraitfoto der Klägerin verwenden
Anders sei die Äußerung “ich halte eine Hasspredigt“ zu bewerten. Insoweit handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen einer künstlerischen Darstellung. Ebenso dürfe die Schaubühne in dem Stück der Klägerin zuschreiben, sie betreibe mit AfD-Politikerinnen einen Verein zur Re-Christianisierung des Abendlandes. Es bestehe auch kein Recht der Klägerin, zu untersagen, dass ein Lichtbild von ihr im Rahmen des Theaterstücks zur Schau gestellt und als Maske mit ausgestochenen Augen verwendet werde. Zwar stehe ihr das Urheberrecht an dieser Fotografie zu. Jedoch sei die Klägerin durch die Verwendung des Fotos für den Bühnenhintergrund nicht in ihren ausschließlichen Nutzungsrechten verletzt. Die Schaubühne habe dieses Foto im Rahmen des freien Zitatrechts benutzen dürfen. Das Foto sei eines von vielen gewesen, mit denen das Bühnenbild eine albtraumartige Überflutung mit den im Stück thematisierten Ansichten und Parolen auf originelle Art visualisiert habe.
Klägerin kann auch Wiedergabe von Tonaufnahmen nicht untersagen
Soweit das Foto mit aus- beziehungsweise durchgestochenen Augen als Maske genutzt worden sei, werde die Klägerin nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Grenzen der Schmähkritik seien nicht überschritten, sondern durch die Besonderheit der Kunstform des Theaterstücks, das Albträume von Zombies beziehungsweise Untoten mit leeren Augen darstellen wolle, gerechtfertigt. Das Kammergericht hat auch einen Anspruch der Klägerin verneint, generell die Wiedergabe ihrer Tonaufnahmen zu untersagen, soweit in dem Theaterstück im Wege eines “Samplings“ beziehungsweise einer Collage einzelne, über Youtube abrufbare Äußerungen der Klägerin neu zusammengeschnitten worden waren. Indem die Klägerin ihre öffentlich gehaltenen Reden auch im Internet für jedermann zugänglich gemacht habe, habe sie ihrer Verbreitung an unbestimmt viele Menschen zugestimmt. Schließlich stehe der Klägerin auch kein Schmerzensgeld zu. Die Klägerin habe nicht konkret dargelegt, dass sich die beanstandeten Äußerungen negativ auf ihre Sozialsphäre ausgewirkt hätten.