KG: Geschäft in Einkaufszentrum darf trotz Streit um Miete Räumungsverkauf durchführen

Die Mieterin von Einkaufsflächen in einem Neuköllner Einkaufszentrum darf einen Räumungsverkauf durchführen und muss die Einkaufsflächen nicht dauerhaft offenhalten. Dies hat das Kammergericht in einem Eilverfahren mit Urteil vom 16.10.2017 entschieden und damit die vorinstanzliche Entscheidung abgeändert (Az.: 8 U 135/17).

Streit um Mietvertrag

Die Vermieterin der Einkaufspassage hatte das Eilverfahren eingeleitet, weil zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob noch ein wirksamer Mietvertrag vorliegt oder nicht. Die Mieterin ist der Auffassung, dass das Mietverhältnis beendet sei, und führt seit Anfang Juli 2017 einen Räumungsverkauf auf der Mietfläche durch mit dem Hinweis "Wir schließen". Das Kaufhaus war seit dem Frühjahr 2000 aufgrund eines damals geschlossenen Mietvertrages in dem Einkaufszentrum ansässig. Die Mietfläche betrug circa 13.600 Quadratmeter. Ein Ende der Mietzeit war zum 01.05.2017 vorgesehen. In einem Nachtrag vereinbarten die Parteien, dass die Vermieterin das Objekt umfangreich umbaut und auch einen neuen Zuschnitt der Flächen veranlasst. Die Arbeiten sollten Anfang 2016 beginnen und maximal zwölf Monate dauern. Danach sollte sich die Mietfläche nur noch auf etwa 7.500 Quadratmeter belaufen. Die restliche Fläche sollte an ein Bekleidungsgeschäft vermietet werden. Zugleich schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag mit einer Festlaufzeit von zehn Jahren, der nach Abschluss des Umbaus in Kraft treten sollte.

Mieterin kündigte wegen verzögerten Umbaus mehrfach fristlos

Der Vermieterin gelang es erst im April 2016, die Teilfläche an das Bekleidungsfachgeschäft zu vermieten. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie mit dem Umbau noch nicht begonnen. Sie entwarf daraufhin einen neuen Nachtrag, wonach der Umbau erst zum 01.01.2017 beginnen und circa 14,5 Monate dauern sollte. Mit diesem Nachtrag war die Mieterin nicht einverstanden und setzte eine Frist, die Umbauarbeiten abzuschließen, bis spätestens 30.06.2017. Im Mai 2017 fand eine Baubesprechung statt, an der auch Bevollmächtigte der Mieterin teilnahmen. Im Juli und August 2017 kündigte die Mieterin mehrfach fristlos und rügte verschiedene Beeinträchtigungen durch die Umbauarbeiten.

KG: Räumungsverkauf kann nicht untersagt werden

Das Landgericht Berlin hatte angenommen, der Mietvertrag sei stillschweigend fortgesetzt worden, indem der Verkauf angedauert habe und die Mieterin auch an einer Baubesprechung noch teilgenommen habe. Gründe für eine fristlose Kündigung hatte es nicht gesehen. Das Kammergericht hat nunmehr der Mieterin Recht gegeben und die vorinstanzliche Entscheidung abgeändert. Der Mieterin könne der begonnene Räumungsverkauf nicht untersagt werden. Ihr Verhalten habe nicht ausgereicht, um bei der Vermieterin den Eindruck zu erwecken, sie wolle den unstreitig bereits zum 01.05.2017 beendeten schriftlichen Hauptmietvertrag nun doch stillschweigend auf unbestimmte Zeit fortsetzen.

Absicht unzulässiger Vertragsfortführung war nicht erkennbar

Dafür sei die Zeit des Verbleibs im Mietobjekt von etwa zwei Monaten (Mai und Juni 2017) zu kurz gewesen, zumal die Mieterin die Vermieterin mehrfach aufgefordert habe, die Umbauarbeiten zum 30.06.2017 fertig zu stellen. Ein entsprechender Wille der Mieterin, den Vertrag fortzusetzen, habe auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden können, dass sie an Baubesprechungen teilgenommen und Arbeiten von Handwerkern auf ihren Mietflächen geduldet habe.

Keine Entscheidung über Anschlussmietvertrag

Das Kammergericht ließ in diesem Eilverfahren offen, ob die Mieterin den Anschlussmietvertrag, der nach Abschluss der Umbauarbeiten in Kraft treten sollte, wirksam außerordentlich gekündigt hat.

KG, Urteil vom 16.10.2017 - 8 U 135/17

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2017.