Karlsruhe weist Eilantrag gegen Verbot einer Demonstration wegen Corona ab

Ein Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht gegen das Verbot einer Demonstration wegen der Corona-Krise ist gescheitert. Die Karlsruher Richter wiesen den Antrag am 20.03.2020 als unzulässig ab. Zur Begründung hieß es, die beiden Kläger hätten sich zunächst an die Verwaltungsgerichte wenden müssen (Az.: 1 BvR 661/20).

Versammlung gegen Menschenrechtsverletzungen in Flüchtlingslagern verboten

Einer der Männer hatte am 18.03.2020 bei der Stadt Karlsruhe für den Nachmittag des 20.03.2020 eine zweistündige Versammlung mit 400 Teilnehmern auf dem Schlossplatz angemeldet. Protestiert werden sollte "gegen die Menschenrechtsverletzungen an der & vor der griechischen Grenze und in den Flüchtlingslagern". Die Stadt verbot die Versammlung wegen der von der Landesregierung verhängten Infektionsschutzmaßnahmen. 

BVerfG: Zunächst hätten Verwaltungsgerichte angerufen werden müssen

Dagegen wandten sich die Männer direkt ans Bundesverfassungsgericht – vergeblich. Sie hätten zunächst von der Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes Gebrauch machen müssen, heißt es in dem Beschluss. Das wäre auch in der Kürze der Zeit möglich gewesen, bei Versammlungsverboten müsse oft schnell entschieden werden. Außerdem antworteten die Richter den Klägern, die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen wäre im Eilverfahren ohnehin nicht möglich gewesen.

BVerfG, Beschluss vom 20.03.2020 - 1 BvR 661/20

Redaktion beck-aktuell, 20. März 2020 (dpa).