Kabinett einigt sich vorerst auf erleichterten Wolf-Abschuss

Wölfe sollen in Deutschland künftig leichter abgeschossen werden dürfen. Das Bundeskabinett hat am 22.05.2019 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen. Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) betonte in diesem Zusammenhang, dass weitergehende Änderungen des Bundesnaturschutzgesetztes in dieser Sache dringend erforderlich seien. Mit dem Bundesumweltministerium (BMU) seien Maßnahmen, wie die beschränkte Bestandskontrolle, kurzfristig nicht einigungsfähig gewesen. Daher sei entschieden worden, den Gesetzentwurf des BMU mitzutragen, um das Gesetzgebungsverfahren in Gang zu bringen. Änderungen könnten jetzt im parlamentarischen Verfahren eingebracht werden, heißt es in der Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums.

"Ernster" Schaden durch Wölfe soll künftig ausreichen

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (mit der Ergänzung des § 45a "Umgang mit dem Wolf") soll mehr Rechtssicherheit bei der Entnahme von Wölfen schaffen, die Weidetiere reißen, heißt es in einer Mitteilung des Bundesumweltministeriums. Für eine Abschussgenehmigung durch die zuständigen Umweltministerien der Länder reiche es nach der geplanten Neuregelung aus, wenn der Weidetierhalter einen "ernsten" Schaden durch Wölfe erleide. Der Schaden müsse nicht die wirtschaftliche Existenz gefährden, wie in der Rechtsprechung teilweise verlangt worden sei. Wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden könnten, sei nun der Abschuss einzelner Mitglieder des Rudels möglich, bis es zu keinen weiteren Schäden in dem betreffenden Gebiet mehr kommt. Die Grundlage dafür bleibe eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung in jedem Einzelfall.

Neuregelung reicht Klöckner nicht aus

Angesichts der rasch zunehmenden Wolfspopulation und den damit ebenfalls zunehmenden Nutztierrissen halte das Landwirtschaftsministerium eine Änderung des BNatSchG mit dem Ziel einer 1:1-Umsetzung des Art. 16 Abs. 1e der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie weiterhin für erforderlich, heißt es in einer Erklärung Klöckners zum Kabinettsbeschluss. Damit würde die Entnahme einer begrenzten und behördlich spezifizierten Anzahl von Wölfen unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 S. 2 und 3 BNatSchG zugelassen. Nach Abschluss des laufenden Verfahrens zum Vorabentscheidungsersuchen des obersten finnischen Verwaltungsgerichts beim EuGH (Az.: C-674/17) sei eine Neubewertung der mit dieser Novellierung des BNatSchG erfolgenden Änderungen vorzunehmen, so Klöckner.

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2019.