Anhebung der Freigrenze
Laut Ministerium sieht der Gesetzentwurf die Anhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, auf 16.956 Euro beziehungsweise auf 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung vor. Das habe zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten.
Anpassung der Milderungszone
Vorgesehen sei ferner die Anpassung der Milderungszone, so dass die Entlastung nach Mitteilung des Ministeriums bis weit in den Mittelstand wirke. Übersteige die tarifliche Einkommenssteuer die Freigrenze, werde der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe, also mit 5,5%, erhoben. Dadurch werde die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung.
Entlastung der Steuerzahler um 10 Milliarden ab 2021
Die Steuerzahler würden von 2021 an um rund 10 Milliarden Euro entlastet, bis 2024 steige diese Entlastungswirkung auf etwa 12 Milliarden Euro, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Im Jahr 2018 hätten dem Bundeshaushalt durch den Solidaritätszuschlag 18,9 Milliarden Euro zur Verfügung gestanden. Für das Jahr 2019 rechne die Bundesregierung mit Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag von rund 19,4 Milliarden Euro und 2020 von rund 20 Milliarden Euro.