Ausweitung der DNA-Analyse auf äußerliche Merkmale und Alter
Der Entwurf sehe eine Ausweitung der DNA-Analyse im Strafverfahren auf äußerliche Merkmale und das Alter vor. Das, was auch mit Videoüberwachung, Fotos oder Zeugenaussagen erkennbar wäre, solle künftig auch durch die DNA-Analyse ermittelbar werden, erläutert Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Dabei werde sichergestellt, dass die verfassungsmäßigen Grenzen hinsichtlich des Kernbereichsschutzes eingehalten werden.
Erweiterte Polizei-Befugnisse bei Einbrüchen
Zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls sei eine Ausweitung der Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung, insbesondere bei serienmäßiger Begehung vorgesehen.
Bündelung der Nebenklagevertretung
In umfangreichen Strafverfahren werde die Bündelung der Interessensvertretung mehrerer Nebenkläger ermöglicht. Zudem würden Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern vereinheitlicht.
Leichtere Ablehnung von Befangenheits- und Beweisanträgen, isoliertes Verfahren bei Besetzungsrüge
Um Strafverfahren zu beschleunigen, werde die Ablehnung von Befangenheitsanträgen durch eine neue Fristenregelung erleichtert. Ferner sollen missbräuchlich gestellte Beweisanträge künftig leichter abgelehnt werden können. Überdies werde für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts ein Vorabentscheidungsverfahren eingeführt.
Einheitliche Fristen für Unterbrechung bei Mutterschutz und Elternzeit
Die Fristen zur Unterbrechung der Hauptverhandlung würden im Hinblick auf Mutterschutz und Elternzeit harmonisiert. So werde verhindert, dass Prozesse abgebrochen und völlig neu durchgeführt werden müssen.
Ausweitung der Videoaufzeichnung bei Sexualdelikten
Bei allen erwachsenen Opfern von Sexualdelikten werde ermöglicht, eine Videoaufzeichnung der richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung zu verwenden.
Verhüllungsverbot für Verfahrensbeteiligte
Es werde ausdrücklich geregelt, dass Verfahrensbeteiligte in Gerichtsverhandlungen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen, wenn dieses Verbot zur Identitätsfeststellung oder zur Beurteilung des Aussageverhaltens notwendig ist und keine medizinischen Gründe vorliegen, die gegen ein Verhüllungsverbot sprechen.