Kabinett beschließt Maßnahmenplan zum automatisierten Fahren

Auf der Basis der Leitlinien für Fahrcomputer, die eine vom Verkehrsministerium eingesetzte Ethik-Kommission erarbeitet hat, hat das Bundeskabinett einen Maßnahmenplan zum automatisierten Fahren beschlossen. Dies teilte die Bundesregierung am 23.08.2017 mit. Der Plan solle den gesellschaftlichen Dialog über die neue Technologie fördern und dazu beitragen, dass Deutschland Vorreiter für die Mobilität 4.0 bleibt.

Ethische Grundsätze verbindlich festschreiben

Die Bundesregierung stimme den Ergebnissen der Ethik-Kommission in vollem Umfang zu und wolle auf dieser Grundlage die Weiterentwicklung des automatisierten Fahrens weiter vorantreiben. Der Maßnahmeplan enthalte unter anderem folgende Initiativen: die konsequente Anpassung des deutschen Straßenverkehrsrechts an den technologischen Fortschritt automatisierter Systeme, den Ausgleich zwischen Datenerhebung, Datenschutz und der Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung, die internationale Standardisierung automatisierter Systeme, um eine sichere, grenzüberschreitende Nutzung zu ermöglichen und die Entwicklung eines geeigneten Rechtsrahmens, der die in den Ethik-Leitlinien enthaltenen Grundsätze verbindlich vorschreibe.

Ethik-Kommission: Höchste Priorität für Schutz des menschlichen Lebens

Die Ethik-Kommission habe ihre Beratungsergebnisse in insgesamt 20 Thesen zusammengefasst: Danach sei automatisiertes und vernetztes Fahren ethisch geboten, wenn die Systeme weniger Unfälle verursachen als menschliche Fahrer. Sachschaden gehe vor Personenschaden: In Gefahrensituationen habe der Schutz menschlichen Lebens immer höchste Priorität. In unausweichlichen Unfallsituationen sei jede Qualifizierung von Menschen nach persönlichen Merkmalen unzulässig. In jeder Fahrsituation müsse klar geregelt und erkennbar sein, wer für die Fahraufgabe zuständig sei: Mensch oder Computer. Es sei zu dokumentieren und zu speichern, welche Person fahre – unter anderem zur Klärung möglicher Haftungsfragen. Der Fahrer oder die Fahrerin müsse grundsätzlich selbst über Weitergabe und Verwendung seiner Fahrzeugdaten entscheiden können.

Redaktion beck-aktuell, 23. August 2017.