Mutter mit zwei Kindern bewohnte sozialhilferechtlich unangemessene Unterkunft
Die Antragsteller, eine alleinerziehende Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder beziehen seit 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Im Juli 2019 hatte das Jobcenter ihnen mitgeteilt, dass die Bruttowarmmiete von 990 Euro für ihre 79 qm große Dreizimmerwohnung unangemessen hoch sei und nur noch bis einschließlich März 2020 übernommen würde. Ab April gewährte das Jobcenter entsprechend seiner Verwaltungsvorschriften nur noch die als angemessen erachteten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 794,92 Euro.
Antragsteller begehrten Weiterzahlung
Anfang Mai stellten die Antragsteller beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trugen vor, trotz intensiver Bemühungen auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt keine angemessene Wohnung gefunden zu haben. Sie hätten acht Besichtigungstermine wahrgenommen, aber keinen Zuschlag bekommen. Nun würden wegen der Covid-19-Pandemie gar keine Wohnungsbesichtigungen mehr angeboten. Das Jobcenter entgegnete, dass die Miete der Antragsteller den Grenzwert erheblich überschreite. Intensive Bemühungen um eine neue Wohnung, nämlich mindestens zwei Wohnungssuchen pro Woche, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die wegen der Corona-Epidemie erlassenen Regelungen seien auf die Antragsteller, die schon seit Jahren im Leistungsbezug stünden, nicht anwendbar.
SG: Jobcenter muss vorläufig unangemessene Unterkunftskosten weiterzahlen
Das Sozialgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Das Jobcenter müsse bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren die tatsächlich anfallenden Mietkosten in voller Höhe weiter übernehmen. Die Antragsteller hätten eine Notlage glaubhaft gemacht. Gemäß der für alle Bezugszeiträume von März 2020 bis Ende Juni 2020 geltenden Neuregelung des § 67 SGB II müssten die Jobcenter grundsätzlich die jeweils tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkennen und entsprechende Leistungen gewähren.