Influencerin muss Produkt-Taggings auf Instagram als Werbung kennzeichnen
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© Christin Klose / dpa

Eine Influencerin darf auf Instagram keine Waren präsentieren und auf die Accounts der Hersteller verlinken (sogenanntes Tagging), ohne dies als Werbung kenntlich zu machen. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 13.05.2020 entschieden. Denn sie betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zur Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Auf eine Gegenleistung für bestimmte Werbung komme es nicht an.

Influencerin postete Bilder mit Produkt-Links

Die Influencerin veröffentlichte auf Instagram regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.

OLG: Influencerin handelt zu kommerziellen Zwecken

Dies sei unzulässige Werbung, entschied das OLG. Durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller handle die Influencerin zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens.

Gegenleistung für bestimmte Werbung nicht erforderlich

Nicht allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin. Hierbei handele es sich in der Regel um bekannte und beliebte Personen, die sich dafür bezahlen ließen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet würden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein kommerzielles Handeln.

Mangels Kenntlichmachung unzulässige Werbung

Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die Werbung unzulässig. Die Verbraucher hätten auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handele. Es liege gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben werde, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen würden als einer gekennzeichneten Werbung.

OLG Braunschweig, Urteil vom 13.05.2020 - 2 U 78/19

Redaktion beck-aktuell, 29. Mai 2020.