VG Koblenz bestätigt fristlose Entlassung eines Soldaten wegen Nazi-Parolen und Hitlergruß

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 19.12.2018 die fristlose Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis bestätigt, der mehrfach den Hitlergruß gezeigt, wiederholt den Nationalsozialismus verherrlichende Parolen geäußert sowie eine Bomberjacke mit dem Aufdruck der Reichskriegsflagge getragen hatte (Az.: 2 K 135/18.KO).

Hitlergruß, Reichskriegsflagge und rechtsextremistische Parolen 

Der Kläger war seit April 2014 Soldat im Dienstgrad eines Oberbootsmanns im Sanitätsdienst. Ihm wurde von der beklagten Bundesrepublik Deutschland vorgeworfen, als Patient im angetrunkenen Zustand und mit einer Bomberjacke mit dem Symbol der Reichskriegsflagge bekleidet in der Notaufnahme des Bundeswehrzentralkrankenhauses erschienen zu sein. In der Silvesternacht 2015/2016 habe er während einer Silvesterfeier mehrere Schreckschüsse aus einer Schreckschusswaffe mit den Worten "Allahhu Akbar" abgebeben, wobei er zunächst wahrheitswidrig behauptet habe, über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Im August 2016 habe er in einer Diskothek den sogenannten Hitlergruß gezeigt. Er habe dieses Verhalten im Herbst 2016 wiederholt sowie rechtsextremistische Parolen geäußert und einen Kameraden mit den Worten "Wenn ich den Führer grüßen will, dann tue ich das auch" zurechtgewiesen.

AG sprach Kläger unter anderem vom Verwenden von NS-Kennzeichen frei

Nachdem zunächst ein Strafbefehl des Amtsgerichts wegen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis sowie wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Inland ergangen war, sprach ihn das AG anschließend auf seinen Einspruch hin frei.

Kläger fristlos aus Dienstverhältnis entlassen

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland entließ den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Dagegen erhob er Klage und machte geltend, das freisprechende Urteil entfalte Bindungswirkung. Das AG gehe von der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen aus. Er habe an Silvester legal geböllert und eine seiner Tanzgesten sei missverstanden worden. Sein Verhalten im Bundeswehrzentralkrankenhaus rechtfertige allenfalls eine Disziplinarmaßnahme, aber keine Entlassung.

VG: Fristlose Entlassung rechtmäßig

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die fristlose Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis sei rechtmäßig. Er habe seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen und dem Ansehen der Bundeswehr gerecht werdenden Verhalten im Dienst sowie außerhalb des Dienstes verletzt. Das VG sah es nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen als erwiesen an, dass der Kläger in einer Gaststätte den sogenannten Hitlergruß gezeigt, mehrfach den Nationalsozialismus verherrlichende Parolen geäußert sowie eine Bomberjacke mit dem Aufdruck nationalsozialistischer Symbole getragen habe. Auf die übrigen ihm vorgeworfenen Verfehlungen komme es nicht mehr an.

Kernpflichten eines Soldaten verletzt

Mit seinem Verhalten habe er gegen die Kernpflichten eines Soldaten verstoßen. Dazu gehöre vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung sowie die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und dafür einzutreten. Der Verstoß dagegen gehöre – wie im Fall des Klägers – zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Sein Verbleiben im Dienstverhältnis würde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Es bestehe hier sowohl Wiederholungsgefahr als auch Nachahmungsgefahr in der Truppe. 

VG Koblenz, Urteil vom 19.12.2018 - 2 K 135/18.KO

Redaktion beck-aktuell, 9. Januar 2019.