Harley-Davidson durfte nach "Hells Angels"-Vereinsverbot sichergestellt werden

Im Zuge des Verbots des "Hells Angels Motorradclubs Bonn" war die Sicherstellung einer Harley-Davidson eines ehemaligen Vereinsmitglieds zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit einem heute bekannt gewordenen Urteil klargestellt. Nach Ansicht des Gerichts gibt es objektive Anhaltspunkte dafür, dass das Motorrad zur Förderung der strafrechtswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt gewesen ist.

Eigentümer berief sich auf Privatvermögen

Zur Durchsetzung der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Inneren, durch die der "Hells Angels Motorradclub Bonn" verboten und aufgelöst worden war, stellte der beklagte Landkreis im konkreten Fall das im Eigentum eines Vereinsmitglieds stehende Motorrad sicher. Hiermit war der Eigentümer nicht einverstanden und erhob Widerspruch. Er machte unter anderem geltend, bei dem Motorrad handele es sich um sein Privatvermögen. Nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das VG Koblenz.

Förderung der strafrechtswidrigen Bestrebungen

Er hatte damit allerdings keinen Erfolg. Die Sicherstellung, so die Koblenzer Richter, sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Motorrad zur Förderung der strafrechtswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt gewesen sei. Speziell die schweren Motorräder der Marke Harley-Davidson dienten – im Zusammenspiel mit der einheitlichen Bekleidung der Vereinsmitglieder (schwarze Jacken beziehungsweise Kutten) – dazu, eine Drohkulisse zu erzeugen und so beispielsweise konkurrierende Motorradclubs einzuschüchtern. Der Kläger habe sich mit seinem Fahrzeug auch an entsprechenden Machtdemonstrationen beteiligt.

Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls innerhalb des Vereins

Zudem sei durch die Krafträder das Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb des Vereins gestärkt worden. So seien seine verbotenen Ziele ideell gefördert worden. Dies rechtfertige die Maßnahme. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Koblenz, Urteil vom 23.07.2021 - 3 K 800/20.KO

Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2021.