Gesetzliche Neuregelungen zum Jahresstart 2019

Zum 01.01.2019 sind zahlreiche gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten. Höherer Mindestlohn, mehr Hartz-IV, Parität bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenpaket, mehr Pflegepersonal, Verschärfung der Mietpreisbremse: dies sind nur einige Stichworte. Einen Überblick gibt die Bundesregierung in ihrer Mitteilung vom 27.12.2018.

Höherer Mindestlohn, Brückenteilzeit und niedrigerer Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten: Ab Januar 2019 beträgt er 9,19 Euro pro Stunde und 9,35 Euro ab 2020. Außerdem können Beschäftigte seit dem 01.01.2019 befristet in Teilzeit arbeiten und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Die Neuregelung gilt auch für Beschäftigte, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Zudem sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,5 Prozent.

Hartz-IV-Regelsatz erhöht

Die Regelsätze in der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld II sind zum 01.01.2019 gestiegen: Alleinlebende erhalten nun 424 Euro – acht Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich ebenfalls.

Rentenstabilisierung, Erweiterung der Mütterrente, bessere Absicherung von Erwerbsgeminderten

Mit dem Rentenpaket sollen Rentenniveau und Beiträge stabil bleiben. Das Gesetz sieht dazu eine sogenannte doppelte Haltelinie vor: Danach soll das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48% bleiben. Außerdem darf der Beitragssatz die 20%-Marke bis 2025 nicht überschreiten. Ferner wird die Mütterrente erweitert: Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, bekommen ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Verbesserungen gibt es auch bei der Erwerbsminderungsrente. Menschen, die wegen Krankheit in Frührente müssen, werden so gestellt, als ob sie bis zum aktuellen Rentenalter gearbeitet hätten. Schließlich werden Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen entlastet.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Seit Januar 2019 gelten höhere Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt jährlich 54.450 Euro (2018: 53.100 Euro) und monatlich 4.537,50 Euro (2018: 4.425 Euro). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei jährlich 60.750 Euro (2018: 59.400 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt in den alten Ländern 80.400 Euro jährlich (2018: 78.000 Euro) und 6.700 Euro monatlich (2018: 6.500 Euro). In den neuen Ländern beträgt sie jährlich 73.800 Euro (2018: 69.600 Euro) und 6.150 Euro monatlich (2018: 5.800). Die Bezugsgröße liegt bei 3.115 Euro monatlich in den alten Bundesländern und bei 2.870 Euro in den neuen Bundesländern (2018: 3.045 Euro / 2.695 Euro).

Paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt seit dem 01.01.2019 wieder die volle Parität bei der Beitragsfinanzierung. Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen also auch den individuellen Zusatzbeitrag wieder zu gleichen Teilen.

Absenkung des Mindestbeitrags für freiwillig versicherte Selbstständige

Zudem werden Selbstständige mit geringem Einkommen als freiwillige Mitglieder bei den Krankenkassenbeiträgen entlastet: Der Mindestbeitrag zur Krankenkasse und zur sozialen Pflegeversicherung sinkt für sie um mehr als die Hälfte. Weiter haben ehemalige Soldaten auf Zeit nun ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV. Zudem gibt es nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen als Ersatz für die bisherige Beihilfe.

Mehr Pflegepersonal

Verbesserungen gibt es auch in der Pflege: Die Krankenkassen finanzieren zusätzliche 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus. Außerdem gelten nun in vier pflegesensitiven Krankenhausbereichen Pflegepersonaluntergrenzen: Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie.

Pflege zu Hause wird erleichtert

Pflegende Angehörige haben nun leichteren Zugang zu stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken-und Pflegekasse die Betreuung organisieren. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen sind Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung

Zum 01.01.2019 ist der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05% (3,3% für Kinderlose) gestiegen.

Besserer Schutz vor zu hohen Mieten

Die Mietpreisbremse ist zum 01.01.2019 verschärft worden. Sie soll damit transparenter und wirksamer werden. Vermieter müssen nun Auskunft geben, wenn sie eine deutlich höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Außerdem sind die Kosten der Modernisierung, die der Eigentümer auf den Mieter umlegen kann, für zunächst fünf Jahre von elf auf acht Prozent pro Jahr gesenkt worden. Es gilt zudem eine absolute Kappungsgrenze: Der Vermieter darf die Miete nach einer Modernisierung nicht um mehr als drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen. Wo die Miete weniger als sieben Euro pro Quadratmeter beträgt, dürfen Vermieter innerhalb von sechs Jahren nur zwei Euro pro Quadratmeter aufschlagen. Ferner genügt nun eine einfache Rüge, - etwa der Satz "Ich rüge die Höhe der Miete", um zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Der Mieter muss nicht mehr darlegen, warum die verlangte Miete seiner Meinung nach zu hoch ist.

Verpflichtendes Informationsblatt bei Versicherungen 

Beim Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat- oder Berufsunfähigkeitsversicherung ist seit dem 01.01.2019 ein neues Informationsblatt Pflicht. Versicherungsunternehmen müssen Kunden darin rechtzeitig vor dem Unterschreiben auf maximal drei Seiten informieren: über die Art der Versicherung, den Umfang der gedeckten Risiken, Prämien und deren Zahlungsweise sowie über Ausschlüsse. Auch sind Laufzeit sowie Anfangs- und Enddatum des Vertrags anzugeben und die Pflichten des Kunden aufzuführen, um Schäden vom Versicherer erstattet zu bekommen.

Ökostrom-Umlage sinkt 2019

Die EEG-Umlage ist zum 01.01.2019 gesunken. Sie beträgt nun 6,405 ct/kWh (Cent pro Kilowattstunde).

Höherer Kinder- und Grundfreibetrag, Kindergeld steigt

Das Kindergeld steigt zum 01.07.2019 auf 204 Euro. Bereits zum 01.01.2019 hat sich der steuerliche Kinderfreibetrag auf 7.620 Euro erhöht. Zum 01.01.2020 steigt er dann auf 7.812 Euro. Auch der Grundfreibetrag für Erwachsene ist 2019 höher: Er liegt nun bei 9.168 Euro und steigt 2020 auf 9.408 Euro.

Längere Übergangsfrist für betäubungslose Ferkelkastration

Die Übergangsfrist für das Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration wurde bis Ende 2020 verlängert. Die kommenden zwei Jahre sollen genutzt werden, um die Umstellung auf praxistaugliche Alternativen zu ermöglichen. Ein wichtiger Schritt auf diesem Weg ist laut Regierung die kürzlich erfolgte Zulassung für das Tierarzneimittel Isofluran.

Höhere Lkw-Mautsätze

Zum 01.01.2019 sind die Mautsätze für Lkw auf deutschen Autobahnen und Bundesstraßen gestiegen. Elektro-Lkw sind von der Gebühr befreit. Für den Zeitraum 2019 bis 2022 rechnet das Bundesverkehrsministerium mit Mehreinnahmen von knapp 4,2 Milliarden Euro, die zweckgebunden in die Straßeninfrastruktur fließen. 

Redaktion beck-aktuell, 4. Januar 2019.