Gesetzliche Änderungen im Zahlungsverkehr zum Januar 2018

Ab dem 13.01.2017 gelten in Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD 2) eine Reihe neuer Regelungen im Zahlungsverkehr. Darüber informiert die Bundesregierung in einer Mitteilung vom 08.12.2017. Unter anderem fallen dann gesonderte Entgelte für gängige Kartenzahlungen, SEPA-Überweisungen und Lastschriften weg. Auch erhalten Verbraucher im Schadensfall mehr Rechte.

Keine zusätzlichen Entgelte mehr bei Kartenzahlungen

Händler dürfen ab dem 13.01.2018 keine gesonderten Entgelte mehr für gängige Kartenzahlungen, SEPA-Überweisungen und Lastschriften in Euro erheben. Dies gilt europaweit für Buchungen und Einkäufe sowohl im stationären Handel als auch im Internet.

Haftungsgrenze sinkt auf maximal 50 Euro

Im Fall eines Schadens im Zahlungsverkehr erhalten Verbraucher mehr Rechte: Werden sie Opfer eines Missbrauchs der Bank- oder Kreditkarte, des Lastschriftverfahrens oder des Online-Bankings, haften sie für Schäden künftig mit maximal 50 statt wie bisher 150 Euro. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist aber auch künftig eine Haftung darüber hinaus möglich.

Mehr Verbraucherrechte bei Fehlüberweisungen

Bei nicht autorisierten Überweisungen, etwa wegen Missbrauchs, müssen die Banken den fälschlich abgebuchten Betrag zurückerstatten – bis spätestens einen Tag, nachdem die Bank informiert wurde. Hat die Bank den Verdacht, dass der Aufforderung zur Erstattung ein Betrugsfall zugrunde liegt, kann sie die Rückbuchung unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Ist die Autorisierung zwischen der Bank und dem Kunden streitig, so hat die Bank künftig unterstützende Beweismittel vorzulegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden nachzuweisen. Bei Fehlüberweisungen muss die Bank des Empfängers der Bank des Zahlers alle erforderlichen Informationen mitteilen, die notwendig sind, um den Überweisungsbetrag wiederzuerlangen.

Achtwöchiges Erstattungsrecht bei SEPA-Lastschriften gesetzlich verankert

Außerdem können sich Verbraucher SEPA-Lastschriften in Euro weiterhin ohne die Angabe von Gründen erstatten lassen. Das bislang vertraglich zwischen Bank und Kunde vereinbarte achtwöchige bedingungslose Erstattungsrecht wird nun gesetzlich verankert. Und es gilt jetzt europaweit.

Aufsicht auf weitere Zahlungsdienste erstreckt

"Zahlungsauslösedienste" (etwa der Service "Sofortüberweisung") und  "Kontoinformationsdienstleister" werden künftig reguliert und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstellt. Im Gegenzug erhalten die Dienstleister europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Wenn der Kontoinhaber ausdrücklich einwilligt, muss seine Bank dem Drittanbieter – unter Einhaltung bestimmter Sicherheitsanforderungen – Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren.

Starke Kundenauthentifizierung erforderlich

Künftig muss die Bank eine starke Kundenauthentifizierung verlangen. Und zwar dann, wenn der Kunde online auf sein Zahlungskonto zugreift, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die ein Betrugs- oder Missbrauchsrisiko in sich birgt. Der Kunde muss zu seiner Identifizierung aus drei Kategorien (1. Wissen, zum Beispiel ein Passwort; 2. Besitz, etwa eine Chipkarte; 3. Inhärenz, zum Beispiel biometrische Eigenschaften) mindestens zwei Kategorien vorweisen. Eine starke Kundenauthentifizierung wird auch dann verlangt, wenn der Kunde Angebote von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern nutzt.

Ausnahmen von starker Kundenauthentifizierung geplant

Von der Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung sind Ausnahmen geplant – beispielsweise für die Zahlung kleiner Beträge. Diese Ausnahmen sollen in Technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission vorgesehen werden, die voraussichtlich im Sommer 2019 in Kraft treten.

Reservierung von Kartenzahlungen nur mit Zustimmung

Viele Hotels und Autovermietungen lassen zu ihrer Absicherung bereits bei der Buchung oder Anmietung einen Betrag auf dem Kartenkonto des Kunden sperren. Dies geschah bisher mitunter ohne Ankündigung. Ab 2018 muss der Karteninhaber der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zuvor zugestimmt haben.

Redaktion beck-aktuell, 2. Januar 2018.