Gesetzentwurf: Versuch des Cybergroomings soll strafbar werden

Die Bundesregierung will den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet verbessern. In Zukunft soll schon der Versuch des sogenannten Cybergroomings strafbar sein. Die Bundesregierung hat dazu am 26.06.2019 eine Änderung des Strafgesetzbuchs beschlossen. Täter sollen dadurch noch effektiver verfolgt werden, wenn sie mit dem Ziel im Netz unterwegs sind, sexuellen Missbrauch oder die Herstellung von Kinderpornografie anzubahnen.

Strategisches Vorgehen der Täter

Wenn Täter im Internet nach ihren Opfern suchen, nennt man das Cybergrooming. Der Begriff leitet sich ab vom englischen Anbahnen oder Vorbereiten und steht für unterschiedliche Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch vorbereiten. Er bezeichnet das strategische Vorgehen von Tätern gegenüber Mädchen und Jungen.

Im Schatten der Anonymität

Sexuelle Missbrauchstaten würden oft im Schatten der Anonymität des Netzes angebahnt, erläutert die Regierung. Täter gäben sich in Sozialen Netzwerken wie Snapchat oder Instagram oder auch in Chatfunktionen von Online-Spielen oft selbst als Kinder aus und versuchten, mit Kindern in Kontakt zu kommen. Sie versuchten, das Vertrauen der Kinder zu gewinnen, ihre Wahrnehmung zu manipulieren und sie in Abhängigkeit zu verstricken.

Bloßer Glaube an Kommunikation mit Kind soll künftig reichen

Wer ein Kind über das Internet anspricht, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, kann schon heute hart bestraft werden. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB sieht für Cybergrooming eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Wenn ein Täter allerdings nur glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, ist das bislang nicht strafbar. Wie die Bundesregierung mitteilte, werden künftig auch die Fälle strafrechtlich erfasst, in denen der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen kommuniziert – zum Beispiel mit einem Elternteil oder einem verdeckten Ermittler.

Redaktion beck-aktuell, 26. Juni 2019.