Schutz vor bloßstellenden Aufnahmen von Verstorbenen
Nach § 201a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt. Der postmortale Persönlichkeitsschutz, der über den Tod eines Menschen hinausreicht und zivilrechtlich etwa durch Unterlassungsansprüche der Angehörigen umgesetzt ist, war hier bislang nicht strafrechtlich abgesichert. Diese Lücke soll durch den im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetzentwurf geschlossen werden, heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums.
Schutz der Intimsphäre vor heimlichen Aufnahmen
Die geplante Neuregelung sehe außerdem vor, dass künftig das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person strafbar ist, wenn diese (zum Beispiel durch die Kleidung oder ein Handtuch) gegen Anblick geschützt sind. Nach der bisherigen Rechtslage könnten sich Betroffene gegen heimliche Bildaufnahmen zivilrechtlich wehren und beispielsweise die Löschung verlangen. Daneben könne "Upskirting" als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Strafbar sei dieses Verhalten in der Regel bislang nicht.