Online-Gründung einer GmbH soll möglich werden

Die Gründung einer GmbH soll künftig auch online möglich sein. Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) verabschiedet, mit dem entsprechende EU-Vorgaben umgesetzt werden. Der Entwurf enthalte eine Reihe von Regelungen, die teilweise grundlegende Änderungen im System des deutschen Registerwesens zur Folge haben, heißt es in einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums.

Notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation 

Zur Ermöglichung der Online-Gründung einer GmbH werden nach den Plänen der Bundesregierung die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Ferner soll die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notare ermöglicht werden, wodurch auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigt werden könnten. Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren sei von der Beibehaltung der hohen Standards notarieller Beurkundungsverfahren geleitet, betonte das Bundesjustizministerium.

Online-Bekanntmachung von Registerinformationen

Aufgrund der Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie darf es nach der Neuregelung zukünftig bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht länger auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen. Es soll daher eine Umstellung des bisherigen Bekanntmachungswesens und der bisherigen Offenlegungsstruktur dahingehend erfolgen, dass es nicht länger einer separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal bedarf, sondern dass Eintragungen in den Registern zukünftig dadurch bekannt gemacht werden, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden.

Abruf von Registerinformationen soll kostenfrei sein

Da die Richtlinie zudem eine sehr umfassende kostenlose ZAbruf von ugänglichmachung von Registerinformationen über das Europäische System der Registervernetzung erfordert, soll zukünftig für den Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, generell auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet werden. Zur Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten und Dokumente sollen durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert werden.

Mehr Informationen zu Zweigniederlassungen

Des Weiteren sollen infolge der Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie zukünftig im Handelsregister auch Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland einzutragen sein. Hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung von Zweigniederlassungen im Inland von einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR unterliegt, werden nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums einige Erleichterungen eingeführt.

Grenzüberschreitender Austausch über disqualifizierte Geschäftsführer

In Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie sollen zudem erstmalig Regelungen zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer eingeführt werden. Diese sollen zukünftig einerseits die Berücksichtigung inländischer Bestellungshindernisse für die Bestellung von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR ermöglichen und andererseits spiegelbildlich in Deutschland die Berücksichtigung von Bestellungshindernissen oder entsprechenden Informationen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten erleichtern.

Richtlinie in Deutschland bis August 2022 umzusetzen

Das DiRUG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht – Digitalisierungsrichtlinie. Die Digitalisierungsrichtlinie sieht grundsätzlich eine Umsetzung der meisten Vorgaben bis zum 01.08.2021 vor. Allerdings wurde den Mitgliedstaaten eine Option zur Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr (bis 01.08.2022) eingeräumt, von der für Deutschland Gebrauch gemacht wurde.

Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2021.