Fördermittel für Breitbandausbau: VG Dresden lehnt Eilantrag der Drewag Stadtwerke Dresden gegen Auswahl Vodafones ab

Die Drewag Stadtwerke Dresden sind mit einem Eilantrag gegen die Auswahlentscheidung der Landeshauptstadt Dresden, Fördermittel für den Breitbandausbau zur Errichtung eines hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes in den unterversorgten Stadtgebieten an Vodafone zu vergeben, gescheitert. Das VG hat den Antrag abgelehnt. Das Auswahlverfahren sei nicht zu beanstanden (Az.: 4 L 416/19).  

Breitbandausbau mit Fördermitteln

Die Landeshauptstadt ist Erstempfängerin für Fördergelder aus dem Bundes- und Landeshaushalt für die Unterstützung des Breitbandausbaus zur Errichtung eines hochleistungsfähigen Gigabit-Netzes in den unterversorgten Gebieten ihres Stadtgebiets, das sie hierzu in 4 Gebietscluster aufgeteilt hat. Die Gesamtfinanzierung des Projekts wurde vorab mit über 18 Millionen Euro veranschlagt, die zu 90 Prozent aus den der Antragsgegnerin bewilligten Fördermitteln abgedeckt werden. 10 Prozent der zu erwartenden Ausgaben zur Realisierung des Projekts muss die Landeshauptstadt selbst aufbringen.

Drewag Stadtwerke Dresden in Auswahlverfahren leer ausgegangen

Zur Ermittlung des Unternehmens, das für die Durchführung des Netzaufbaus, den Betrieb des Netzes und die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsdiensten für mindestens sieben Jahre das effizienteste Angebot macht, hat die Landeshauptstadt Dresden ein Auswahlverfahren durchgeführt, in dem für alle vier Gebietscluster Angebote von Telekommunikationsunternehmen unter anderem der Drewag Stadtwerke Dresden GmbH und der Vodafone GmbH eingingen und in dessen Ergebnis die Vodafone GmbH für alle vier Gebietscluster ausgewählt wurde. Die Fördermittel und die Eigenmittel der Landeshauptstadt sollen nun mit Verträgen an die Vodafone GmbH zur Durchführung des Projekts weitergeleitet werden. Dagegen wendete sich die Drewag Stadtwerke Dresden GmbH per Eilantrag.

VG: öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben - Auswahlverfahren fehlerfrei

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Das Gericht hat für die Entscheidung des Rechtsstreits seine Zuständigkeit bejaht, da der Streitgegenstand dem öffentlichen Recht zuzurechnen sei. Die Verträge seien öffentlich-rechtlicher Natur, da sie zur Weitergabe der Fördermittel geschlossen werden sollen. In der Sache seien keine Fehler im Auswahlverfahren oder in der Wertung der eingeholten Angebote erkennbar.

VG Dresden - 4 L 416/19

Redaktion beck-aktuell, 23. August 2019.