FG Münster: Zuschüsse von Landesbetrieb Wald und Holz an Landschaftspflegeverein nicht steuerbar

Zuschüsse, die ein gemeinnütziger Verein vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen aus Mitteln der Jagdabgabe erhält, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer. Solche Einnahmen sind nicht durch den Geschäftsbetrieb veranlasst, sondern dienen allgemein der staatlich gewollten Förderung des Jagdwesens. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 24.05.2019 entschieden (Az. 10 K 477/16).

Gemeinnütziger Landschaftspflegeverein erhielt Zuschuss aus Mitteln der Jagdabgabe

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung unter anderem die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt. Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gewährte dem Kläger einen Zuschuss aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe. Der Zuschuss wurde zu den Ausgaben des Klägers für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle geleistet.

Finanzamt unterwarf Zuschuss anteiliger Besteuerung

Der Kläger behandelte die Ausgaben für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle anteilig als Betriebsausgaben, da beide Einrichtungen unstreitig auch Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht hatten. Den Zuschuss ordnete er in vollem Umfang dem ideellen Bereich zu. Das Finanzamt teilte den Zuschuss dagegen ebenfalls auf, was zu einer anteiligen Besteuerung im Umfang der betrieblichen Veranlassung führte. Hiergegen klagte der Verein.

FG: Zuschuss-Einnahmen nicht durch Geschäftsbetrieb des Klägers veranlasst

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Anders als das Finanzamt ihrer Besteuerung zugrunde gelegt habe, seien die Einnahmen nicht durch den Geschäftsbetrieb des Klägers veranlasst worden. Ungeachtet der Frage, ob für die Zuordnung von Zuschüssen auf das Veranlassungsprinzip abzustellen sei oder darauf, ob der Empfänger eine Gegenleistung für den Zuschuss erbringe, habe der Kläger weder eine Gegenleistung für den Zuschuss erbracht noch sei der Zuschuss durch den Geschäftsbetrieb veranlasst gewesen.

Zuschuss dient allgemein der Förderung des Jagdwesens

Das Land Nordrhein-Westfalen habe nicht den Geschäftsbetrieb des Klägers fördern wollen. Dies ergebe sich aus den Förderrichtlinien, wonach Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe allein zur Förderung des Jagdwesens einzusetzen seien. Darüber hinaus hätten die Gesamtaufwendungen für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle den Zuschuss jeweils deutlich überstiegen, was ebenfalls gegen eine Bezuschussung des Geschäftsbetriebes spreche.

FG Münster, Urteil vom 24.05.2019 - 10 K 477/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Juli 2019.