FG Münster: Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige Abzinsungserträge

Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten gehören zu den Zinserträgen, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschrankenfreigrenze zu verrechnen sind. Dies hat das Finanzgericht Münster mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.11.2017 entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) entschieden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: 4 K 3523/14 F).

Beklagter verwies auf BMF-Schreiben

Zwischen einer KG, an der die Klägerinnen beteiligt waren, den Gesellschaftern der Klägerinnen und den Klägerinnen selbst bestanden verschiedene Darlehensbeziehungen. Für zwei dieser Darlehen traten im Streitjahr die Voraussetzungen für einen Wegfall der Verzinsung ein, woraufhin beide Darlehen abgezinst wurden, was zu seinem entsprechenden Abzinsungsertrag führte. Der Beklagte vertrat unter Berufung auf die entsprechenden Regelungen eines BMF-Schreibens die Auffassung, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Zinsschrankenfreigrenze von 3 Millionen Euro nicht zu berücksichtigen seien und ermittelte unter Anwendung der Zinsschrankenregelung den nichtabziehbaren Zinsaufwand des Streitjahres.

Gericht sieht keine Anhaltspunkte für entsprechende Einschränkungen

Der hiergegen erhobenen Klage gab der Vierte Senat des FG Münster jetzt statt. Die Zinsschranke sei nicht anwendbar, weil der maßgebliche Zinsaufwand der GmbH & Co. KG im Streitjahr die Freigrenze unterschritten habe. Mit dem Zinsaufwand seien Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben, zu saldieren. Dies gelte entgegen der Ansicht des Ministeriums auch für Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten. Dem Wortlaut der Zinsschrankenregelung sei insoweit keine Einschränkung zu entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt hätte. Da die Abzinsung untrennbar mit der später als Aufwand zu verbuchenden Aufzinsung verknüpft sei, sei eine nur einseitige Berücksichtigung ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht geboten.

FG Münster, Urteil vom 17.11.2017 - 4 K 3523/14 F

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2017.