FG Münster: Voller Umsatzsteuersatz auf Hochschuleinnahmen aus der Auftragsforschung

Eine Hochschule, die einen Betrieb gewerblicher Art im Bereich der Auftragsforschung unterhält, ist insoweit nicht gemeinnützig tätig, so dass die daraus erzielten Einnahmen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13.03.2018 entschieden (Az.: 5 K 3156/16 U). Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 16/18 die Revision anhängig.

Hochschule berief sich auf Gemeinnützigkeit

Die Klägerin ist eine Hochschule, die sich durch Werkvertrag gegenüber einem Auftraggeber zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie verpflichtete. Bereits vor Abschluss des Projekts vereinnahmte sie Zahlungen des Auftraggebers. Diese unterwarf das Finanzamt dem vollen Umsatzsteuersatz. Demgegenüber berief sich die Klägerin auf die Gemeinnützigkeit ihres Betriebes gewerblicher Art und die daraus folgende Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

FG: Betrieb gewerblicher Art für Beurteilung der Gemeinnützigkeit maßgeblich - Finanzierungserfordernis nach § 68 Nr. 9 AO nicht erfüllt

Das FG hat die Klage abgewiesen. Der Betrieb gewerblicher Art "Auftragsforschung" sei nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sei aus gesetzessystematischen Gründen nicht auf die Trägerkörperschaft, sondern auf den Betrieb gewerblicher Art abzustellen. Dieser finanziere sich allerdings nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand im Sinne von § 68 Nr. 9 AO, sondern ausschließlich aus Entgelten für die Forschungstätigkeit. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen auch in der Person der Klägerin nicht vor, da diese sich nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zuschüssen nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz finanziere.

Keine ermäßigte Besteuerung für Auftragsforschung wegen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Laut FG widerspricht die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen der Auftragsforschung auch den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Danach seien nicht alle gemeinnützigen Einrichtungen begünstigt, sondern nur solche, die zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig seien. Mit ihrem insoweit maßgeblichen unternehmerischen Bereich erfülle die Klägerin diese Voraussetzungen jedoch nicht. Dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in Verbindung mit § 68 Nr. 9 AO eine weitergehende Begünstigung gewähre, sei unerheblich, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

Auftragsforschung auch kein Zweckbetrieb

Schließlich stelle die Auftragsforschung auch keinen Zweckbetrieb dar, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, den verfolgten Zweck - Förderung der Wissenschaft und Forschung - nur durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichen zu können, so das FG.

FG Münster, Urteil vom 13.03.2018 - 5 K 3156/16 U

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2018.