FG Münster: Verkehrstherapeutische Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig

Verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen. Dies stellte das Finanzgericht Münster klar (Urteil vom 12.09.2017, Az.: 15 K 3562/14 U).

Leistungen zur Vorbereitung auf MPU erbracht

Der Kläger ist approbierter psychologischer Psychotherapeut und erbringt unter anderem verkehrstherapeutische Leistungen. Diese werden von Personen in Anspruch genommen, die sich aufgrund von Verkehrsdelikten (zum Beispiel Fahren unter Alkoholeinfluss oder mit überhöhter Geschwindigkeit) mit dem Ziel der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereiten mussten. Das Finanzamt sah hierin keine steuerfreien Heilbehandlungen und unterwarf diese Leistungen der Umsatzsteuer.

Fokus der Behandlungen auf Wiedererlangung des Führerscheins

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Heilbehandlungen seien nur solche Tätigkeiten, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten vorgenommen werden, so das FG. Dies sei jedoch nicht das Hauptziel der verkehrstherapeutischen Leistungen des Klägers. Vielmehr gehe es seinen Klienten in erster Linie darum, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Hierfür spreche insbesondere die Werbung des Klägers im Internet und auf Flyern, in denen es zum Beispiel heißt "der schnelle Weg zurück zum Führerschein". Demgegenüber sei von der Behandlung von Krankheiten keine Rede. Anderenfalls hätten die Klienten auch die Kosten für die Therapien nicht selbst getragen, sondern ärztlich verordnete und von den Krankenkassen finanzierte Therapien in Anspruch genommen. Der Gesundheitsschutz sei allenfalls mittelbar betroffen, was für die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht ausreiche.

FG Münster, Urteil vom 12.09.2017 - 15 K 3562/14 U

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2017.