FG Münster: Trockenes Brötchen und Heißgetränk kein lohnsteuerliches Frühstück

Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern trockene Brötchen und Heißgetränke bereit, stellt dies keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines "Frühstücks" dar. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 31.05.2017 entschieden. Es handle sich lediglich um einen Sachbezug in Form von "Kost", für die die Freigrenze von 44 Euro in § 8 Abs. 2 Satz 9 – jetzt Satz 11 – EStG gelte (Az.: 11 K 4108/14). Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig.

Klägerin stellt Mitarbeitern trockene Brötchen plus Heißgetränk bereit

Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich etwa 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.

Finanzamt: Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks

Das Finanzamt bewertete dies als unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, das als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 Euro bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei. Dagegen klagte das Unternehmen nach erfolglosem Einspruch beim FG.

FG: Kein "Frühstück", sondern lediglich "Kost"

Das FG hat der Klage stattgegeben. Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien kein Sachbezug in Form eines "Frühstücks" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Hier handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von "Kost" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Dies habe zur Folge, dass die Freigrenze von 44 Euro in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG – jetzt Satz 11 – EStG) Anwendung finde, die hier nicht überschritten worden sei.

FG Münster, Urteil vom 31.05.2017 - 11 K 4108/14

Redaktion beck-aktuell, 2. Oktober 2017.