Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Insolvenzschuldner hatte zuvor betriebliche Einkünfte erzielt. Das Insolvenzgericht setzte zugunsten des Klägers eine Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 3.760 Euro fest und kündigte die Restschuldbefreiung an. Die Vergütung machte der Kläger im Rahmen der für den Insolvenzschuldner eingereichten Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Keine Betriebsausgabe
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Vergütung des Insolvenzverwalters sei weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, so das FG Münster. Ein Betriebsausgabenabzug scheitere daran, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person und damit seine private Lebensführung betreffe. Der Schuldentilgung als Teil des Vermögensbereichs komme das entscheidende Gewicht zu.
Keine außergewöhnliche Belastung
Einer Qualifikation der Vergütung als außergewöhnliche Belastung steht laut FG entgegen, dass dem Insolvenzschuldner keine Aufwendungen entstanden seien. Aus seinem Vermögen sei nichts abgeflossen und er habe keine Verfügungsmacht über die Konten gehabt. Der Insolvenzschuldner sei auch wirtschaftlich nicht belastet, da er durch die erteilte Restschuldbefreiung von allen Verpflichtungen frei geworden sei. Die Vergütung mindere vielmehr die zu verteilende Masse.
Revision zugelassen
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, wo sie unter dem Aktenzeichen VI R 41/18 anhängig ist.