FG Münster: Recht des Todeszeitpunkts maßgeblich für Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten aufgrund Vermögensübertragung von Todes wegen

Dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung vermieteter Grundstücke, die aufgrund einer vor dem 01.01.2008 errichteten Verfügung von Todes wegen geleistet werden, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Erbfall erst nach diesem Stichtag eingetreten ist. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13.12.2017 entschieden (Az.: 7 K 572/16 F).

Zweite Ehefrau verzichtete auf Pflichtteilsansprüche gegen Zahlung monatlichen Betrags

Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus vermietetem Grundbesitz besteht. Der 2012 verstorbene Erblasser und seine erste Ehefrau, die Eltern der Mitglieder der Klägerin, hatten sich 1985 durch ein gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und die Kinder als Schlusserben bestimmt. Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater erneut. Für den Fall seines Vorversterbens hatte er im Jahr 2004 seine Erben zur Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 3.500 Euro an die zweite Ehefrau verpflichtet, die im Gegenzug auf sämtliche Pflichtteilsansprüche verzichtete.

Finanzamt lehnte Sonderausgabenabzug von dauernden Lasten ab

Das Finanzamt erkannte die von der Klägerin in ihrer Feststellungserklärung für 2012 geltend gemachten dauernden Lasten, die an die zweite Ehefrau des Erblassers gezahlt worden waren, nicht an. Es wandte die für den Sonderausgabenabzug von dauernden Lasten ab dem 01.01.2008 geltende Rechtslage an, nach der vermieteter Grundbesitz nicht mehr begünstigt ist. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass hinsichtlich der Anwendung nicht auf den Todeszeitpunkt, sondern auf die in den Jahren 1985 beziehungsweise 2004 getroffenen Vereinbarungen abzustellen sei, sodass noch altes Recht Anwendung finde.

FG: Übertragung vermieteten Grundbesitzes nicht mehr begünstigt

Das FG hat die Ansicht des Finanzamts bestätigt und die Klage abgewiesen. Vorliegend sei allein auf die Neuregelung (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) abzustellen, nach der nur noch die Übertragung von Betriebsvermögen, nicht aber von vermietetem Grundbesitz begünstigt ist. Diese Regelung gelte für alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Obwohl der Gesetzeswortlaut nur von “vereinbarten“ Vermögensübertragungen spreche, sei ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich auch für Vermögensübertragungen von Todes wegen zu gewähren.

Maßgeblich für Anwendung der Regelung ist Todeszeitpunkt

Dies sei bereits vor der Gesetzesänderung anerkannt gewesen und habe sich durch die Neuregelung nicht ändern sollen. Maßgeblich für die Anwendungsregelung sei jedoch der Zeitpunkt, an dem der Verpflichtungsgrund für die Versorgungsleistungen entstanden ist. Dies könne nur der Todeszeitpunkt sein. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen.

FG Münster, Urteil vom 13.12.2017 - 7 K 572/16

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2018.