FG Münster: Rollstuhlgerechte Garten-Herrichtung führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses sind nicht zwangsläufig, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.01.2020 entschieden und außergewöhnliche Belastungen verneint (Az.: 7 K 2740/18 E, BeckRS 2020, 1477). 

Garten wegen Gehbehinderung der Ehefrau umgebaut

Die Kläger sind Eheleute, die ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten bewohnen. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weswegen für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die Kosten in Höhe von circa 6.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre.

Finanzamt versagte Abzug wegen überdurchschnittlichen Wohnkomforts

Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis darauf, dass Aufwendungen für den Umbau eines Gartens nicht berücksichtigt werden könnten, weil dies den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige. Im Klageverfahren beantragten die Kläger hilfsweise, den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil nach § 35a EStG zu berücksichtigen.

FG: Möglichkeit des Pflanzenanbaus gehört nicht zu existentiellem Wohnbedarf

Das FG hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Zwar gehöre auch das Hausgrundstück mit Garten grundsätzlich zum existenziell notwendigen Wohnbereich. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses. Demgegenüber diene die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeitaktivität, die nicht den existenznotwendigen Wohnbedarf betreffe.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt

Dem Hilfsantrag, für 20% der Lohnkosten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu gewähren, hat das FG stattgegeben. Er hat ferner die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Urteil vom 15.01.2020 - 7 K 2740/18 E

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2020.