FG Münster: Kommunale GmbH darf Verluste aus Schulschwimmen nicht mit Gewinnen aus anderen Bereichen verrechnen

Eine kommunale GmbH darf Verluste aus dem Schulschwimmen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Bereichen verrechnen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.04.2017 hervor (Az.: 9 K 3847/15 K,F, BeckRS 2017, 119056).

GmbH stellte Bäder zur Verfügung

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die eine 100-prozentige Tochtergesellschaft einer Stadt ist, ist die Gas-, Wasser-, Strom- und Wärmeversorgung, die Entwässerung sowie der Betrieb von Bädern. Neben dem öffentlichen Badebetrieb stellte sie die Bäder auch der Stadt zur Verfügung, um den Schülern der kommunalen Schulen Schwimmunterricht zu erteilen. Die hierfür entstandenen anteiligen Kosten überstiegen das von der Stadt gezahlte Entgelt.

Streit um körperschaftsteuerliche Zuordnung des Schulschwimmens

Das Finanzamt ordnete den Bereich des Schulschwimmens einer eigenen Sparte im Sinn von § 8 Abs. 9 KStG zu, während sie alle anderen Tätigkeiten in einer anderen Sparte (Versorgung) erfasste. Dies hatte zur Folge, dass die Verluste nicht mit den Gewinnen aus den anderen Tätigkeiten verrechenbar waren. Hiergegen wandte die Klägerin ein, das Schulschwimmen sei nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, weil die Bäder allgemein zugänglich seien und sie damit am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme.

FG Münster bejaht Dauerverluste im Sinn des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG

Das FG Münster wies die Klage ab. Bei den Verlusten aus dem Schulschwimmen handele es sich um Dauerverluste im Sinn von § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG, denn Alleingesellschafterin der Klägerin sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts und Schwimmbäder würden nach allgemeiner Meinung aus gesundheitspolitischen Gründen betrieben. Der Bäderbetrieb erfülle auch die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil die Klägerin nicht aus eigenem Gewinnstreben heraus, sondern nur im Interesse ihrer Gesellschafterin zur Aufrechterhaltung dieser Tätigkeit bereit sei.

Verrechnung von Dauerverlusten kommunaler Eigengesellschaften einzuschränken

Würde die Stadt das Schulschwimmen ohne Zwischenschaltung der Klägerin durchführen, handelte es sich hierbei um einen Hoheitsbetrieb. Da für die Zuordnung zu den einzelnen Sparten im Sinn des § 8 Abs. 9 KStG auf die einzelne Tätigkeit und nicht auf die gesamte Einrichtung (Bad) abzustellen sei, komme es nicht darauf an, ob die Bäder vorrangig für das Schulschwimmen oder für den öffentlichen Badebetrieb unterhalten werden. Diese Betrachtungsweise entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, die Verrechnung von Dauerverlusten kommunaler Eigengesellschaften einzuschränken.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 50/17 anhängig.

FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 - 9 K 3847/15 K,F

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2017.