FG Münster: Keine Umsatzsteuer auf Überlassung einer Trauerhalle, von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen

Entgelte, die Privatpersonen für die Nutzung einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen zahlen, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 29.01.2019 entschieden. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 15 K 2858/15 U, BeckRS 2019, 2556).

Finanzamt verneinte wegen zusätzlicher Leistungen steuerfreie Vermietungen

Die Klägerin pachtete von einer Gemeinde, die sich als Ordnungsbehörde ein jederzeitiges Zugangs- und Nutzungsrecht vorbehielt, eine Trauer- und Leichenhalle sowie ein Abschiedshaus an und überließ die einzelnen Räumlichkeiten einzeln oder in Kombination entgeltlich an die Angehörigen der Verstorbenen. Sie behandelte diese Umsätze als steuerfreie Grundstücksvermietungen. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Klägerin neben der Vermietung zusätzliche Leistungen und damit insgesamt steuerpflichtige Umsätze erbringe. Dagegen erhob die Klägerin beim FG Klage.

FG: Zugangsrecht der Ordnungsbehörde steht steuerfreier Grundstücksvermietung nicht entgegen

Das FG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Hinsichtlich der Überlassung der Trauerhalle und der Abschiedsräumlichkeiten stehe es der Annahme einer steuerfreien Grundstücksvermietung nicht entgegen, dass die Gemeinde als Ordnungsbehörde ein jederzeitiges Zugangsrecht hatte. Hiervon wäre jeder andere potentielle Eigentümer ebenfalls betroffen gewesen, in dessen Rechtskreis Befugnisse einer Ordnungsbehörde eingreifen.

Nur kurzzeitige Überlassungen ebenfalls unschädlich

Unschädlich ist laut FG auch, dass die jeweiligen Überlassungen nur kurze Zeiträume umfassen. Das Tatbestandsmerkmal der "nicht nur kurzfristigen Überlassung" diene lediglich der Abgrenzung zwischen dem nicht steuerbefreiten Hotelgewerbe und der steuerfreien Wohnraumvermietung. Hierauf komme es im Streitfall jedoch nicht an, da die Endbenutzer die Räumlichkeiten zur Durchführung von Trauerfeiern und damit nicht für gewerbliche Zwecke verwendeten.

Keine weiteren dominierenden Leistungen erbracht

Weitere Leistungen, die die Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten in den Hintergrund treten ließen, habe die Klägerin in Bezug auf die Trauerhalle und die Abschiedsräume nicht erbracht, so das FG weiter. Die Mitüberlassung des Inventars (Bestuhlung, Lampen und Kerzenständer) sowie die Lieferung von Strom seien - wie bei der Vermietung möblierter Räumlichkeiten - unschädlich.

Überlassung der Leichenzellen ebenfalls steuerfrei

Die Überlassung der Leichenzellen sei unabhängig davon, ob es sich um solche mit oder ohne fest installierte Kühlanlage handelt, ebenfalls steuerfrei. Trotz der Kühlung handele es sich hierbei nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäude, weil ein Aufenthalt von Menschen, nämlich der Bestatter und der Abschied nehmenden Angehörigen, möglich war.

FG Münster, Urteil vom 29.01.2019 - 15 K 2858/15 U

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2019.