FG Münster: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten "unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen. Denn der Hinzurechnung unterliegen nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Soweit eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen des Postens "unfertige Erzeugnisse“ erfolgt, liegt dagegen keine Gewinnabsetzung vor. Das entschied das Finanzgericht Münster in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 20.07.2018 (Az.: 4 K 493/17 G, BeckRS 2018, 23119). Die Revision ist laut Mitteilung bereits beim Bundesfinanzhof (Az.:IV R 31/18) anhängig.

Streit um gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und zahlte als solche Mieten, Pachten und Leasingraten für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertig gestellt waren, aktivierte die Klägerin "unfertige Erzeugnisse“, wobei sie auch die anteiligen Mietzahlungen einbezog. Insoweit nahm sie keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass es auf die Aktivierung nicht ankomme und rechnete die vollen Beträge hinzu.

FG stärkt Unternehmen den Rücken

Dies sah das Gericht anders und gab der Klage vollumfänglich statt. Der Hinzurechnung unterlägen nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Soweit eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen des Postens "unfertige Erzeugnisse“ erfolgt, liege keine Gewinnabsetzung vor. Maßgeblich sei die Erfassung am Bilanzstichtag und nicht die unterjährige buchhalterische Behandlung als Aufwand, so das FG.

Grundsatz der Finanzierungsneutralität ist zu beachten

Ein späterer Buchwertabgang führe ebenfalls nicht zu einer Hinzurechnung, da dieser kein Entgelt für die Überlassung von Miet-, Pacht- oder Leasinggegenständen darstelle, so das FG weiter. Diese Auslegung führe zwar zu Friktionen mit dem Zweck der Hinzurechnungsregelung, die Finanzierungsneutralität eigen- und fremdkapitalfinanzierter Unternehmen zu gewährleisten, ergebe sich aber aus der gesetzlichen Anknüpfung des Gewerbesteuerrechts an die steuerbilanziellen Regelungen.

FG Münster, Urteil vom 20.07.2018 - 4 K 493/17 G

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2018.